Nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
oder natürliche Personen mit direkten oder indirekten Eigentumsrechte sind oder auf andere Weise
letztlich Kontrolle ausüben, die Anwendung von verstärkten Sorgfaltspflichten letztendlich zielfüh-
rend ist.
Zudem könnte man sich mit der Frage auseinandersetzen, wie die drei grössten Finanzinstitute in
Liechtenstein — nachdem auch inländische PEPs den verstärkten Sorgfaltspflichten zu unterstellen sein
werden — die Geschäftsbeziehungen mit inländischen PEPs hinsichtlich Transaktionsabklärungen,
dazugehöriger Dokumentationen und allenfalls steigenden Kontogebühren regeln werden. Dies insbe-
sondere unter dem Aspekt, dass in Liechtenstein aufgrund seiner überschaubaren Bevölkerungszahl
ein verháltnismássig grosser Personenkreis als bekanntermassen nahestehende Personen? von PEPs
angesehen werden kónnte.
4.3.5 Neue Befreiungsregeln für E-Geld-Produkte
Bisher konnte elektronisches Geld unter vereinfachten Sorgfaltspflichten ausgegeben oder verwaltet
werden, sofern bei einem nicht wiederaufladbaren Datentráger der gespeicherte Betrag nicht mehr als
CHF 150 beträgt oder bei wiederaufladbaren Datentráger sich in einem Kalenderjahr der ausgegebene
oder verwaltete Betrag auf nicht mehr als CHF 2500 belàáuft/* Neu wird voraussichtlich eine eigene
Normierung für E-Geld-Produkte zugrunde gelegt, in welcher die neuen Befreiungsregeln mit den
risikomindernden Voraussetzungen angeführt werden. Demnach darf ein nicht wiederaufladbarer Da-
tentráger der gespeicherte Betrag von monatlich CHF 250 nicht überschreiten. Werden diese Voraus-
setzungen erfüllt, würde dies zur Befreiung der Sorgfaltspflichten (mit Ausnahme eines Verdachts-
momentes auf Geldwäsche) führen.*®
4.3.6 Einhaltung der Bestimmungen in Mitgliedsstaaten und Drittländern
Auf Grundlage des Art. 2 Abs. 1 Bst. g), Art. 10 Abs. 5 und Art. 14 Abs. 3 SPG erstellte die FMA eine
Liste der Länder mit gleichwertigen Regelungen auf.?? Darin wird aufgeführt, welche Drittstaaten, als
nicht Mitgliedstaaten, gleichwertige Regelungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismus-
finanzierung aufweisen.?”
Die EU-Kommission wird neu Rechtsakte erlassen, um „Drittländer mit hohem Risiko“ zu ermitteln,
welche strategische Mängel bei der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, bei
266 Vgl. Art. 2 SPV.
267 Art. 10 Abs. 1 Bst. h) SPG.
268 Art. 12 RL (EU) 2015/849.
29 FMA-Mitteilung Nr. 1/2012.
nm Vgl. auch Liste des EU-Committee on the Prevention of Money Laundering and Terrorist Financing.
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