Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
bezogenen Informationen von den Sorgfaltspflichten eingeholt werden kónnen."* Eine mógliche Auf- 
zühlung der nicht personenbezogenen Informationen liegt derzeit noch nicht vor, jedoch muss in die- 
sem Zusammenhang die in Liechtenstein geltende Richtlinie 94/46/EG und Verordnung (EG) Nr. 
45/2001 berücksichtigt werden.?? 
4.3.3 Register zu wirtschaftlich berechtigten Personen 
Wie schon zu Beginn dieses Kapitels angeführt, sieht der neue Richtlinientext erstmals — ohne, dass 
dies ein Teil der FATF-Empfehlungen ist — die Erstellung eines zentralen WB-Registers durch die 
Mitgliedstaaten vor. Um eine fristgerechte Umsetzung eines solchen WB-Registers zu ermóglichen, 
wurde getrennt von der eigentlichen Umsetzungsarbeit der FMA eine Konsultationsgruppe unter der 
Leitung der Stabstelle FIU eingerichtet. Diese eigens für die Umsetzung eines WB-Registers gegrün- 
dete Task Force wird sich insbesondere mit den Vorgaben nach Art. 30 und 31 des Richtlinientextes 
auseinandersetzen müssen: 
(1) Liechtenstein als Mitgliedstaat muss für die in seinem Gebiet eingetragenen Gesellschaften oder 
sonstigen juristischen Personen angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu deren wirtschaftlich 
berechtigten Personen einholen und aufbewahren. Zur Aufbewahrung dieser Angaben muss ein zentra- 
les Register erstellt werden, wobei als Beispiel das Handels- oder Gesellschaftsregister angeführt 
wird? 
Meines Erachtens sind für die Führung eines WB-Registers folgende Institutionen denkbar: FMA, 
Stabstelle FIU, Landgericht, Handelsregister, Bankenverband oder Treuhandkammer. Jedoch darf bei 
der Auswahl einer passenden Institution nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich das WB- 
Register auf alle eingetragenen Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen bezieht, also auch 
operativ tätige Gesellschaften (z.B. Hilti AG, Ivoclar Vivadent AG, OC Oerlikon Balzers AG, etc.) 
mitumfasst sind, weshalb insbesondere die Institutionen FMA, Bankenverband oder Treuhandkammer 
zur Führung eines WB-Registers nicht geeignet erscheinen. Neben der Suche einer geeigneten Institu- 
tion muss auch überlegt werden, ob ein neues Gesetz bzw. eine neue Verordnung in Kraft gesetzt, oder 
ob eine Normierung des WB-Registers innerhalb eines bestehenden Gesetzes bzw. einer Verordnung 
vorgenommen werden soll. Unter Berücksichtigung der derzeitigen Gegebenheiten erscheint das Han- 
delsregister eine der naheliegendsten Institutionen zu sein. Hierfür können folgende Gründe angeführt 
werden: 
  
2% Art. 8 Abs. 2 RL (EU) 2015/849. 
247 Art. 41 Abs. 1 RL (EU) 2015/849. 
2% Art. 30 Abs. 1 und 3 RL (EU) 2015/849. 
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