Nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
Aufsicht nach einem risikobasierten Ansatz zu unternehmenden Schritte umsetzen umzusetzen hat.?“
Hierzu sollten die Risk-Based Supervision Guidelines‘“ der ESAs berücksichtigt werden.
Abs. 6 verweist auf die näheren Regelungen in der SPV, wie die oben erwähnten Kriterien für die
Risikoprofile der Sorgfaltspflichtigen oder deren Regelungen über die Prüfungszyklen.
4.3.2.6 Nationale Risikoanalyse (Art. 29c — 29f neu)
Der Grobentwurf sieht derzeit vor, dass neu ein neues Kapitel „Va. Nationale Risikoanalyse“ in das
SPG implementiert werden soll. Demnach sollen in vier Artikeln die rechtlichen Grundlagen über die
Risikobewertung, dessen Zweck etc. geregelt werden. Die nationale Risikoanalyse wird hauptsächlich
in Art. 7 RL (EU) 2015/849 geregelt.
Nach Art. 29c müssen die für die Erstellung der nationalen Risikoanalyse zuständigen Behörden, ins-
besondere die Gerichte, die Staatsanwaltschaft, die FMA, die Stabstelle FIU, die Landespolizei und
andere im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinan-
zierung zuständigen Behörden angemessene Schritte unternehmen, um die bestehenden Risiken in
diesem Zusammenhang zu ermitteln, zu bewerten, zu verstehen und zu mindern.?? Bei der Erstellung
dieser Risikoanalyse sind die Ergebnisse der supranationalen Risikoanalyse der Europáischen Kom-
mission zu berücksichtigen."?
Art. 29d regelt in drei Absátzen den Zweck der nationalen Risikoanalyse und entspricht derzeit 1:1
dem Richtlinientext.*** Der Zweck liegt hauptsächlich in der Verbesserung des Systems zur Bekämp-
fung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, insbesondere in allen etwaigen Bereichen, in de-
nen die Sorgfaltspflichtigen verstárkte Massnahmen anwenden müssen, der Ermittlung und gegebe-
nenfalls der Nennung von Massnahmen.
Art. 29e sieht gegenüber den Sorgfaltspflichtigen eine umgehende und angemessene Information vor,
damit diese ihre eigene Bewertung des Risikos leichter vornehmen zu kónnen./5
Zuletzt wird in Art. 29f der Zustándigkeitsbereich der nationalen Risikoanalyse geregelt. Die Zustán-
digkeit soll der FMA obliegen, damit für die nationale Risikoanalyse die notwendigen nicht personen-
240 Art. 48 Abs. 10 RL (EU) 2015/849.
^! The European Supervisory Authorities, Joint Consultation Paper, The Risk-Based Supervision Guidelines, 21. October
2015, https://www.eba.europa.eu/documents/10180/12403 1 1/]C--2015--060--9628Joint* Consultationon*Guidelines
+ontAML _CFT+RBS_Art+48%2810%29%29.pdf (01.04.2016).
22 Art. 7 Abs. 1 RL (EU) 2015/849.
243 Art. 7 Abs. 3 RL (EU) 2015/849.
#4 Art. 7 Abs. 4 Bst. a) - c) RL (EU) 2015/849.
75 Art. 7 Abs. 4 Bst. e) RL (EU) 2015/849.
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