Nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
4.3.2.5 Risikobasierte Aufsicht (Art. 23a neu)
Der Grobentwurf sieht derzeit vor, dass neu ein Art. 23a mit dem Titel ,,Risikobasierte Aufsicht* in das
SPG implementiert werden soll. Demnach soll in sechs Absätzen die Weiterentwicklung der risikoba-
sierten Aufsicht geregelt werden.?? Die rechtliche Grundlage wurde hierfür grósstenteils aus Art. 48
RL (EU) 2015/849 entnommen.
Abs. 1 sieht vor, dass die FMA bei der Aufsicht nach einem risikobasierten Ansatz vorgeht und ein
klares Verständnis über die im Inland vorhandenen Risiken von Geldwäsche, organisierte Kriminalität,
Proliferationsfinanzierung und Terrorismusfinanzierung schafft.?*
Abs. 2 obliegt der FMA, für jeden Sorgfaltspflichtigen ein Risikoprofil zu erstellen, das insbesondere
Art, Umfang, Komplexität, Ergebnisse vergangener Kontrollen und Risikogeneigtheit der Gescháftstá-
tigkeit des Sorgfaltspflichtigen Rechnung trägt. Die entsprechenden Kriterien zur Erstellung des Risi-
koprofils sollen demonstrativ im SPV geregelt werden.?
Nach Abs. 3 bemisst sich die Häufigkeit und Intensität der Kontrollen am Risikoprofil des Sorgfalts-
pflichtigen und an der nationalen Risikobewertung nach Art. 9a.?5 Geplant ist, dass hinsichtlich der
Häufigkeit und Intensität der verschiedenen Risikokategorien (sehr hohes, hohes, mittleres und gerin-
ges Risiko) fixe Rhythmen in der SPV geregelt werden. Zudem soll eine Anpassung der Stichproben-
anzahl pro Kategorie und ein Ausbau von Schwerpunktprüfungen erfolgen.??
Abs. 4 sieht vor, dass Sorgfaltspflichtige der FMA anlisslich von ,,vor Ort-Kontrollen", im Rahmen
eines Meldewesens als auch aufgrund anlassbezogener Anfragen alle für den Vollzug der Aufsicht
relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen haben, wobei staatlich anerkannte Pflichten zur
Verschwiegenheit^? vorgehen.??
Zudem wird in Abs. 5 angeführt, dass die FMA die von den Europäischen Aufsichtsbehôrden zu erlas-
senden Leitlinien über die Merkmale eines risikobasierten Ansatzes für die Aufsicht und die bei der
?3 FMA, Erster Grobentwurf zur Umsetzung der 4. GW-Richtlinie, 16.
P* Art. 48 Abs. 6 Bst. a) RL (EU) 2015/849.
235 PMA, Erster Grobentwurf zur Umsetzung der 4. GW-Richtlinie, 16.
25 Art. 48 Abs. 6 Bst. c) RL (EU) 2015/849.
237 FMA, Erster Grobentwurf zur Umsetzung der 4. GW-Richtlinie, 16.
28 Art. 17 Abs. 2 SPG.
79 Art. 48 Abs. 6 Bst. b) RL (EU) 2015/849.
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