Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
den Ministerien Inneres, Justiz und Wirtschaft die Schaffung eines Notariatsgesetzes im Sinne eines 
Anwaltsnotariats angestrebt. *°° 
Ein Inkrafttreten des geplanten Notariatsgesetzes soll für das Frühjahr 2017 in Planung sein, weshalb 
eine Berücksichtigung in der SPG-Revision als sinnvoll erscheint. 
zu Bst. q): Wie im Richtlinientext vorgesehen, wird der Schwellenwert für Personen, die mit Gütern 
handeln und die Bezahlung in bar erfolgt, von CHF 15'000 auf CHF 10'000 herabgesetzt.?” 
4.3.2 Erweiterter risikobasierter Ansatz (Art. 5, 9a, 10, 11, 23a und 29c SPG) 
Der bereits bestehende risikobasierte Ansatz gem. Art 9 SPG wird — wie schon zu Beginn dieses Kapi- 
tels angeführt — einer weitreichenden Ánderung unterzogen. Nachdem die Sorgfaltspflichten bisher 
sehr individuell und variabel eine risikoadáquate Überwachung vornehmen konnten, wird den Sorg- 
faltspflichtigen neu eine Risikoanalyse zur Risikobewertung vom jeweiligen Mitgliedsstaat zur Verfü- 
gung gestellt."* Unter Berücksichtigung des Grobentwurfes werden voraussichtlich folgende gróssere 
Anpassungen im SPG vorgenommen: 
4.3.2.1 Umfang der Sorgfaltspflichten (Art. 5): 
Der Umfang der Sorgfaltspflichten soll neu auf einer risikoorientierten Grundlage bestimmt werden, 
wobei mindestens folgende Risikovariablen angewendet werden sollten:?? 
- Zweck eines Kontos oder einer Gescháftsbeziehung; 
- Hóhe der von einem Kunden eingezahlten Vermógenswerte oder Umfang der ausgeführten 
Transaktionen; 
- Regelmässigkeit oder Dauer der Geschäftsbeziehung.”"° 
Meines Erachtens ist hier zu berücksichtigen, dass sich diese demonstrative Aufzählung nicht nur auf 
die risikoadäquate Überwachung bestehender Geschäftsbeziehungen bezieht, sondern auch zum Ver- 
fahren neuer Geschäftsannahmen, weshalb die Sorgfaltspflichtigen diese Risikovariablen in ihren 
Weisungen/Richtlinien auf das komplette Kontrollverfahren anpassen werden müssen. 
  
?$ BuA, Nr. 64/2014, 18f. 
27 Art. 2 Abs. | Ziff. 3 Bst. e) RL (EU) 2015/849. 
95 Art. 8 RL (EU) 2015/849. 
209 FMA, Erster Grobentwurf zur Umsetzung der 4. GW-Richtlinie, 7. 
210 Art. 13 Abs. 3 i. V.m. Anhang I RL (EU) 2015/849. 
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