Nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
setzt werden kann.'”' Gemäss derzeitigem Fahrplan sieht Liechtenstein eine Umsetzung der Richtlinie
auf den OT. Juni 2017 vor, wobei die Rechtsgrundlagen für das WB-Register schon vorgängig per O1.
April 2017 in Kraft treten sollen.'?
Im Zuge der ersten Vorbereitungen wurde am 23. Februar 2016 ein erster Grobentwurf zur Umset-
zung der 4. GW-Richtlinie *'? inkl. SPG-Gesetzesentwurf (nachfolgend: Grobentwurf) von der FMA
gegenüber den verschiedenen Verbänden vorgestellt. In diesem Grobentwurf werden die grössten No-
vellierungen des SPG vorgestellt.
Nachfolgend werden unter Beibehaltung der zu Beginn dieses Kapitels vorgestellten Struktur der
wichtigsten Eckpunkte der 4. EU-Geldwäscherichtlinie und unter Berücksichtigung der im Grobent-
wurf vorgesehenen Anpassungen des SPG folgende Ausführungen vorgenommen:
4.3.1 Erweiterung des Geltungsbereiches (Art. 3 und 4 SPG)
Im SPG wird der Geltungsbereich, d.h. wer nach diesem Gesetz sorgfaltspflichtig ist, in Art. 3 und 4
geregelt. Gemáss dem derzeitigen Grobentwurf soll der Geltungsbereich weiterhin in diesen zwei Ar-
tikeln normiert sein, wobei voraussichtlich folgende Ánderungen in Art. 3 vorgenommen werden:
zu Bst. c): Neu soll angeführt werden: ,Organismen für gemeinsame Anlagen, welche ihre Anteils-
scheine oder Anteile vertreiben^"". Diese Bestimmung wird 1:1 vom Richtlinientext übernommen,
wobei nachgángig angeführt werden soll, dass die Sorgfaltspflichten gemáss UCITSG, UIG oder AI-
FMG einzuhalten sind. Die gegenwártige Ausnahme in Art. 4 Best. b) soll in diesem Zusammenhang
aufgehoben werden. Die Delegation gemáss Art. 14 SPG soll weiterhin móglich sein.'*
zu Bst. k): Neu soll sich das SPG am internationalen Begriff „company service provider“! (Dienst-
leister für Rechtsträger) der FATF und der 4. EU-Geldwäscherichtlinie orientieren, wobei de facto
keine materielle Änderung dieser Bestimmung erfolgt. Unter Dienstleister für Rechtsträger werden
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Personen" verstanden, welche Dienstleistungen auf fremde Rechnung erbringen. Als Beispiele sol-
cher Dienstleistungen können die Gründung von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen,
P?! Art. 67 Abs. 1 RL (EU) 2015/849.
192 Anm.: Information aus dem ICQM-Seminar , Aktuelles von der FMA* vom 24.11.2015.
E: inanzmarktaufsicht Liechtenstein, Prásentation ,,Erster Grobentwurf zur Umsetzung der 4. GW-Richtlinie", 23. Februar
2016.
7^ Art. 2 Abs. 1 Ziff. L i.V.m. Art. 3 Ziff. 3 Bst. d) RL (EU) 2015/849.
55. FMA., Erster Grobentwurf zur Umsetzung der 4. GW-Richtlinie, 3.
75 FATF-Empfehlungen 22 und 23 bzw. Art. 2 Abs. 1 Ziff. 3 Bst. c) RL (EU) 2015/849.
197 Treuhänder und Treuhandgesellschaften mit einer Bewilligung gem. Art. 3 Abs. 1 Bst. b oder c TrHG oder Personen mit
einer Bewilligung gem. Art. 180a PGR.
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