Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
- die Protektoren oder Personen in ähnlichen oder gleichwertigen Funktionen; 
- die Begünstigten; 
- die Gruppe von Personen, in deren Interesse der Rechtsträger in erster Linie errichtet oder be- 
trieben wird; und 
- diejenige Person, die den Rechtsträger durch direkte oder indirekte Eigentumsrechte oder auf 
andere Weise letztlich kontrollieren.'” 
Müssen bei bestehenden Geschäftsbeziehungen die Feststellung und Überprüfung der Identität der 
wirtschaftlich berechtigten Person wiederholt werden (falls nicht nur eine reine formelle Änderung — 
z.B. eine Adressänderung), so ist das ab 01. Januar 2016 gültige SPV anzuwenden.!”® 
Zudem wurden erstmals für die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen die neuen For- 
mulare C, T und D in der SPV normiert.'”” Das Formular C kommt gemäss Art. 3 Abs. | Bst. a SPV 
bei („standalone‘“) Körperschaften, einschliesslich körperschaftlich strukturierten Anstalten und Ge- 
sellschaften ohne Persönlichkeit zur Anwendung. Das Formular T muss hingegen bei Stiftungen, 
Treuhänderschaften und stiftungsähnlich strukturierten Anstalten gemäss oben angeführter Aufzäh- 
lung verwendet werden. Zur Dokumentation der Ausschüttungsempfänger bei diskretionär ausgestalte- 
ten sowie gemeinnützigen oder wohltätigen Rechtsträgern gemäss Art. 12 SPV kommt das Formular D 
zur Anwendung. 
Die ersten grundlegenden Fragen im Zusammenhang mit der Feststellung der wirtschaftlich berechtig- 
ten Person nach neuer SPV werden in der seit 21. Dezember 2015 in Kraft getretenen FMA Mitteilung 
2015/7'"" beantwortet. In der Zwischenzeit liegt auch ein Entwurf des ersten Teils des AlA- 
Merkblattes'” (Version: 29. Februar 2016) von der Steuerverwaltung vor, wobei die in diesem Zu- 
sammenhang relevante Frage, welcher Personenkreis von wirtschaftlich berechtigten Personen an ei- 
nen móglich relevanten AIA-Vertragsstaat? gemeldet werden müssen, noch unbeantwortet ist. Mei- 
nes Erachtens wäre es jedoch sehr überraschend, wenn eine rein formell festgestellte wirtschaftlich 
berechtigte Person — wie z.B. ein Mitglied eines Stiftungsrats ohne jegliche Begünstigtenstellung — in 
den zu meldenden Informationen des AIA enthalten sein wird. 
  
"5 Art. 3 Ziff. 6 Bst. b) RL (EU) 2015/849. 
P5 Vgl II. Übergangsbestimmung Abs. 1 der Verordnung über die Abänderung der SPV. 
‘77 Anhang 1 und la SPV. 
U* https://www.fma-li.li/files/list/fma-mitteilung-2015-7.pdf (28.03.2016). 
19 http://www. llv.li/files/stv/int-aia-merkblatt.pdf (28.03.2016). 
'55 Anm.: Derzeit hat Liechtenstein das Übereinkommen nur mit der EU (ohne Osterreich) unterzeichnet. 
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