Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
4.2 Vorgenommene Umsetzungen der 4. EU-Geldwäscherichtlinie bis 01. März 2016 
4.2.1 Erweiterung des Vortatenkatalogs von $ 165 StGB um schwere Steuerdelikte 
Unter Berücksichtigung der 2012 überarbeiteten FATF-Empfehlungen'? sowie der Entwicklungen im 
Zusammenhang mit der 4. EU-Geldwáscherichtlinie"' rief die Regierung eine Arbeitsgruppe ,,Schwe- 
re Steuerdelikte als Vortaten zur Geldwáscherei* ins Leben, welche unter Leitung der Stabstelle FIU 
und der Steuerverwaltung die Aufarbeitung dieser Kernelemente zur Aufgabe hatten.'? 
Da das liechtensteinische Steuerrecht keine Steuerdelikte als Verbrechen in Sinne des § 17 Abs. | 
StGB unter Strafe stellt, wurde der Straftatbestand der Geldwáüscherei nach $ 165 StGB dahingehend 
angepasst, dass die strafbaren Vergehen des Steuerrechts, namentlich Art. 140 SteG (Steuerbetrug), 
Art. 88 MWSTG (Steuerbetrug) und Art. 89 MWSTG (qualifizierte Steuerhinterziehung) als solche 
einzeln aufgenommen wurden. Der überarbeitete $ 165 StGB ist seit 01.01.2016 in Kraft.'? 
Betreffend Materialien zur Auslegung der genannten Steuerrechtsvergehen kann auf Seite 20 ff. des 
BuA Nr. 114/2015 verwiesen werden. 
4.2.2 Anpassungen zu den wirtschaftlich berechtigten Personen 
Im Zuge der 4. EU-Geldwäscherichtlinie, insbesondere jedoch auch aufgrund des im Jahr 2016 in 
Kraft getretene Gesetz über den automatischen Informationsaustausch (nachfolgend: AIA-Gesetz), 
wurden von der Regierung Anpassungen zu den „wirtschaftlich berechtigten Personen“ in der SPV 
vorgenommen. 
Diese Änderungen bedeuten für dem Finanzplatz Liechtenstein, insbesondere für Finanzinstitute sowie 
Treuhänder und Treuhandgesellschaften einen erheblichen administrativen Mehraufwand. Für die ab 
01.01.2016 übernommenen bzw. neu gegründeten Stiftungen, Treuhänderschaften und stiftungsähn- 
lich strukturierten Anstalten gilt folgender Personenkreis als wirtschaftlich berechtigt: '”* 
- die effektiven Einbringer, unabhängig davon, ob sie nach der Gründung des Rechtsträgers die 
Kontrolle über diesen ausüben; 
- die Mitglieder des Stiftungsrats oder Verwaltungsrats bzw. Treunehmers; 
  
"7? Vgl. FATF-Empfehlung 3: designated categories of offences — tax crimes (related to direct taxes and indirect taxes). 
7! Art 3 Ziff. 4 Bst. f) RL (EU) 2015/849. 
7? BuA, Nr. 114/2015, 6f. 
77 BuA, Nr. 114/2015, 18. 
U^ Vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. b) SPV. 
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