Nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
Empfehlung 39 — Auslieferung'”
Die Staaten sollten Auslieferungsersuchen in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
umgehend, konstruktiv und effektiv behandeln.
Empfehlung 40 — Andere Arten der internationalen Zusammenarbeit?
Die Staaten sollten sicherstellen, dass die zuständigen Behörden umgehend, konstruktiv und effektiv
ein grösstmöglicher Umfang an internationaler Zusammenarbeit in Bezug auf Geldwäsche, Vortaten
der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gewährleisten.
4 Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
4.1 Die wichtigsten Eckpunkte der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
Am 20. Mai 2015 verabschiedete das Europäische Parlament und dessen Rat die lang erwartete 4. EU-
Geldwäscherichtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche
und der Terrorismusfinanzierung. Hauptintention einer Überarbeitung der europäischen Regelungen
zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung lag an den überarbeiteten FATF-
Empfehlungen aus dem Jahr 2012. Im Zuge dieser Novellierung hat der europäische Gesetzgeber auch
die Gelegenheit genutzt, über die FATF-Empfehlungen hinaus einige neuen Regelungen zu treffen.
Als Beispiel kann hierzu das nicht ganz unbestrittene Register zu wirtschaftlich berechtigten Personen
(nachfolgend: WB-Register) angeführt werden.'*
Als Übersicht kónnen folgende Eckpunkte zur neuen Geldwáscherichtlinie aufgezeigt werden:
4.1.1 Erweiterung des Geltungsbereiches
Zum einen wird eine Erweiterung des Geltungsbereiches durch die Herabsenkung der Grenze für Bar-
transaktionen?" von EUR 15'000 auf EUR 10'000 geschaffen. Dies betrifft Personen, die gewerblich
mit Gütern handeln und dessen Abwicklung in bar erfolgt. Zum anderen wird der Geltungsbereich —
neben Spielbanken und Anbietern von Online-Geldspielen — auf alle übrigen Anbieter von Glückspie-
!5* The FATF Recommendations (2012), 29.
55 The FATF Recommendations (2012), 29£.
B6 Vgl. Lang/Noll/BaFIN, Vierte europáische Geldwüsche-Richtlinie und neue Geldtransfer-Verordnung verabschiedet, 15.
Juni 2015, https//www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2015/fa bj 1506 geldwaesche.html
(26.03.2016).
7 Vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. q) SPG.
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