Nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
Empfehlung 34 — Richtlinien und Empfehlungen"
Die zustándigen Behórden, Aufsichten bzw. selbstregulierende Behórden sollten Richtlinien und Emp-
fehlungen aufstellen, welche Finanzinstitute, Nichtbanken und Berufsgruppen bei der Anwendung
nationaler Massnahmen zur Bekämpfung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterstüt-
zen."
Empfehlung 35 — Sanktionen!
Die Staaten sollten sicherstellen, dass für natürliche und juristische Personen wirksame, verháltnis-
mássige und abschreckende Sanktionen auf straf-, zivil- und verwaltungsrechtlicher Ebene vorliegen,
welche bei einem Verstoss gegen die AML/CFT-Massnahmen zur Anwendung kommen.'^
3.2.7.7 Internationale Zusammenarbeit
Empfehlung 36 — Internationale Mittel?
Die Staaten sollten unverzüglich die UN-Übereinkommen und andere wesentliche internationale Reso-
lutionen zur Bekämpfung der Geldwásche und Terrorismusfinanzierung ratifizieren und umsetzen.
Empfehlung 37 — Rechtshilfe!
Die Staaten sollten umgehend, konstruktiv und effektiv einen grósstmóglichen Umfang gegenseitiger
Rechtshilfe in Bezug auf Untersuchungen, Strafverfolgungen und Verfahren der Geldwische, Vortaten
der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zur Verfügung stellen. Insbesondere sollten die
Staaten sich einem Rechtshilfeersuchen nicht verweigern, nur weil auch steuerliche Gesichtspunkte
berührt werden oder Finanzinstitute per Gesetz zur Geheimhaltung und Verschwiegenheit verpflichtet
sind.
Empfehlung 38 — Rechtshilfe: Sperre und Beschlagnahme'?
Die Staaten sollten sicherstellen, dass sie die Autoritát haben, auf Anfrage andere Staaten umgehende
Massnahmen zur Identifizierung, Sperre und Beschlagnahme von inkriminierten Vermógenswerten
vornehmen zu kónnen.
7$ The FATF Recommendations (2012), 26.
7 vel. Art. 28 SPG.
1 The FATF Recommendations (2012), 26.
!"? Vgl. Art. 30ff. SPG.
5? The FATF Recommendations (2012), 27.
5! The FATF Recommendations (2012), 27f.
55? Vgl. Rechtshilfegesetz, LGBI. 2000 Nr. 205.
135 The FATF Recommendations (2012), 28.
22