Nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwáscherichtlinie
Empfehlung 29 — Zentrale Meldestelle"*
Die Staaten sollten eine Zentrale Meldestelle (FIU) gründen, welche als nationales Zentrum für die
Entgegennahme und Analyse von Verdachtsmitteilungen und sonstigen Informationen im Zusammen-
hang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dienen soll.
Empfehlung 30 — Zuständigkeiten der Strafverfolgungs- und Untersuchungsbehôrden"”
Die Staaten sollten sicherstellen, dass die Strafverfolgungs- und Untersuchungsbehôrden die Zustän-
digkeiten für Untersuchungen in Zusammenhang der Geldwásche und Terrorismusfinanzierung ha-
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Empfehlung 31 — Befugnisse der Strafverfolgungs- und Untersuchungsbehórden'"
Bei Untersuchungen wegen Geldwásche, Vortaten der Geldwüsche und Terrorismusfinanzierung soll-
ten die zuständigen Strafverfolgungs- und Untersuchungsbehórden die Befugnisse haben, alle notwen-
digen Unterlagen und Informationen zu erhalten sowie die dazugehórigen Massnahmen'^ setzen zu
kónnen.
Empfehlung 32 — Geldkuriere'/?
Die Staaten sollten Massnahmen treffen, welche den grenzüberschreitenden Transport von Bargeld
und Inhaberpapieren einer Deklarationspflicht unterstellt. Zudem sollten die Staaten sicherstellen, dass
die zuständigen Behörden die rechtliche Befugnis haben, Bargeld oder Inhaberpapiere zurückzuhalten,
falls ein Verdacht auf Geldwäsche, eine Vortat der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht
oder die Deklarationspflicht verletzt wurde.'“
Empfehlung 33 — Statistiken'?
Die Staaten sollten umfassende Statistiken über die relevanten Fragen der Wirksamkeit und Effizienz
ihrer AML/CFT-Systeme verwalten.
138 The FATF Recommendations (2012), 24.
139 The FATF Recommendations (2012), 24f.
9 Vgl. 8 21 Abs. 2 StPO, LGBI. 1988 Nr. 62.
!^! The FATF Recommendations (2012), 25.
(42 Vgl. 8 10 Abs. 2 StPO.
1? The FATF Recommendations (2012), 25.
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Vgl. Verordnung über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs vom 11. Februar 2009,
https://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2009/709.pdf (12.03.2016).
^5 The FATF Recommendations (2012), 26.
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