Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
Empfehlung 25 — Transparenz und wirtschaftliches Eigentum von juristischen Vereinbarungen'” 
Die Staaten sollten Massnahmen setzen, um den Missbrauch von juristischen Vereinbarungen für die 
Gelwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Zudem sollte sichergestellt sein, dass von der 
zuständigen Behörde angemessene, genaue und aktuelle Informationen über den Trust, den Einbringer, 
Treuhänder und Begünstigten eingeholt werden können. 
3.2.7.6 Befugnisse und Verantwortlichkeiten der zuständigen Behörden und andere institutionelle 
Massnahmen 
Empfehlung 26 — Regulierung und Aufsicht des Finanzinstituts'? 
Die Staaten sollten sicherstellen, dass Finanzinstitute einer angemessenen Regulierung und Aufsicht 
unterstehen und die FATF-Empfehlungen wirksam umgesetzt werden. Die Finanzinstitute unterwerfen 
sich den Grundprinzipien, den Regulierungs- und Aufsichtsmassnahmen, welche für Aufsichtszwecke 
gelten, und die auch in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anzuwenden sind." 
Empfehlung 27 — Befugnisse der Aufsichtsbehórden'? 
Die Aufsichtsbehôrden sollten angemessene Befugnisse zur Aufsicht und Kontrolle haben, um die 
Regelkonformität von Finanzinstituten sicherzustellen sowie Inspektionen durchführen zu kónnen. 
Zudem sollten die Aufsichtsbehórden im Einklang der Empfehlung 35 Sanktionen verhüngen kón- 
nent 
Empfehlung 28 — Regulierung und Aufsicht von DNFBP'” 
Folgende Nichtbanken und Berufsgruppen sollten den Regulierungs- und Aufsichtsmassnahmen un- 
terworfen werden: 
- Casinos sollten einem umfassenden Regulierungs- und Aufsichtsregime unterliegen, welche si- 
cherstellen, dass die notwendigen AML/CFT-Massnahmen umgesetzt werden. 
- Die Staaten sollten sicherstellen, dass die anderen Kategorien der Nichtbanken und Berufsgrup- 
pen auch einem wirksamen System zur Überwachung und Kontrolle betreffend der Einhaltung 
der AML/CFT-Massnahmen unterliegen. 
  
7? The FATF Recommendations (2012), 22. 
"> The FATF Recommendations (2012), 23. 
7^ Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, Solides Management der Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und 
Terrorismusfinanzierung (2014), 20. 
75 The FATF Recommendations (2012), 23. 
P$ vgl. Art. 23ff. SPG 
77 The FATF Recommendations (2012), 23f. 
20
	        

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