Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
Empfehlung 17 — Delegierung an Dritte!" 
Die Staaten kónnen den Finanzinstituten erlauben, die Kundensorgfaltspflicht gemáss FATF Empfeh- 
lung 10 durch Dritte''^ durchführen zu lassen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt 
sind.""* 
Empfehlung 18 — Interne Kontrollen und auslándische Niederlassungen und Tochterunternehmen''5 
Die Finanzinstitute sollten zur Bekàmpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die erfor- 
derlichen Massnahmen anwenden. Finanzgruppen sollten zu AML/CFT-Zwecken diese Massnahmen, 
einschliesslich interner Richtlinien und Verfahren für den Austausch von Informationen, gruppenweit 
anwenden. Zudem sollten Finanzinstitute sicherstellen, dass die im Ausland mehrheitlich in ihrem 
Besitz befindlichen (Tochter-)JUnternehmen die gleichwertigen AML/CFT-Massnahmen anwenden, 
wie am Hauptsitz des Unternehmens.'' 
Empfehlung 19 — High-Risk Länder"" 
Die Finanzinstitute sollten für Lánder verstürkte Sorgfaltspflichtmassnahmen''? zu Geschiftsbeziehun- 
gen und Transaktionen wahrnehmen, welche von der FATF genannt werden. Die verstärkten Sorg- 
faltspflichtmassnahmen sollten im Verháltnis zum Risiko wirksam angewandt werden. 
Empfehlung 20 — Meldung verdáchtigter Transaktionen"? 
Wenn einem Finanzinstitut ein Verdachtsmoment vorliegt bzw. ein berechtigter Grund zur Annahme 
besteht, dass Vermógenswerte aus dem Erlós einer kriminellen Tátigkeit stammen oder in Zusammen- 
hang mit der Terrorismusfinanzierung stehen, sollte die gesetzliche Grundlage bestehen, dass umge- 
hend eine Verdachtsmitteilung an die Financial Intelligence Unit (nachfolgend: FTU) erstattet wird. '?' 
Empfehlung 21 — Warnhinweis und Schweigepflicht" 
Finanzinstitute, deren Geschäftsführer, Führungskräfte und Mitarbeiter sollten 
  
! The FATF Recommendations (2012), 18. 
!5 Vgl. Art 14 SPG. 
'5 Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, Solides Management der Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und 
Terrorismusfinanzierung (2014), 24f., http://www.bis.org/publ/bcbs275 de.pdf (07.03.2016). 
"'® The FATF Recommendations (2012), 18. 
! Vgl Art. 16 SPG. 
!* The FATF Recommendations (2012), 19. 
'^ Vgl. Art. 11 SPG. 
7? The FATF Recommendations (2012), 19. 
?! Vgl. Art. 17 SPG. 
7? The FATF Recommendations (2012), 19.
	        

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