Nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
Empfehlung 17 — Delegierung an Dritte!"
Die Staaten kónnen den Finanzinstituten erlauben, die Kundensorgfaltspflicht gemáss FATF Empfeh-
lung 10 durch Dritte''^ durchführen zu lassen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt
sind.""*
Empfehlung 18 — Interne Kontrollen und auslándische Niederlassungen und Tochterunternehmen''5
Die Finanzinstitute sollten zur Bekàmpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die erfor-
derlichen Massnahmen anwenden. Finanzgruppen sollten zu AML/CFT-Zwecken diese Massnahmen,
einschliesslich interner Richtlinien und Verfahren für den Austausch von Informationen, gruppenweit
anwenden. Zudem sollten Finanzinstitute sicherstellen, dass die im Ausland mehrheitlich in ihrem
Besitz befindlichen (Tochter-)JUnternehmen die gleichwertigen AML/CFT-Massnahmen anwenden,
wie am Hauptsitz des Unternehmens.''
Empfehlung 19 — High-Risk Länder""
Die Finanzinstitute sollten für Lánder verstürkte Sorgfaltspflichtmassnahmen''? zu Geschiftsbeziehun-
gen und Transaktionen wahrnehmen, welche von der FATF genannt werden. Die verstärkten Sorg-
faltspflichtmassnahmen sollten im Verháltnis zum Risiko wirksam angewandt werden.
Empfehlung 20 — Meldung verdáchtigter Transaktionen"?
Wenn einem Finanzinstitut ein Verdachtsmoment vorliegt bzw. ein berechtigter Grund zur Annahme
besteht, dass Vermógenswerte aus dem Erlós einer kriminellen Tátigkeit stammen oder in Zusammen-
hang mit der Terrorismusfinanzierung stehen, sollte die gesetzliche Grundlage bestehen, dass umge-
hend eine Verdachtsmitteilung an die Financial Intelligence Unit (nachfolgend: FTU) erstattet wird. '?'
Empfehlung 21 — Warnhinweis und Schweigepflicht"
Finanzinstitute, deren Geschäftsführer, Führungskräfte und Mitarbeiter sollten
! The FATF Recommendations (2012), 18.
!5 Vgl. Art 14 SPG.
'5 Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, Solides Management der Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung (2014), 24f., http://www.bis.org/publ/bcbs275 de.pdf (07.03.2016).
"'® The FATF Recommendations (2012), 18.
! Vgl Art. 16 SPG.
!* The FATF Recommendations (2012), 19.
'^ Vgl. Art. 11 SPG.
7? The FATF Recommendations (2012), 19.
?! Vgl. Art. 17 SPG.
7? The FATF Recommendations (2012), 19.