Nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
Die Staaten sollten gezielt die Sanktionen? des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zur Bekámp-
fung des Terrorismus und deren Finanzierung umsetzen. Vermógen, die der Finanzierung des Terro-
rismus dienen, sollten unverzüglich eingefroren und die gesetzlichen Voraussetzungen für deren end-
gültige Beschlagnahme geschaffen werden.
Empfehlung 7 — Gezielte Sanktionen gegen die Proliferation’
Die Staaten sollten gezielt die Sanktionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zur Verhinde-
rung der Finanzierung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trigersystemen
umsetzen.
Empfehlung 8 — Non-Profit Organisationen
Die Staaten sollten die Angemessenheit ihrer Gesetze und Verordnungen überprüfen und sicherstellen,
dass Unternehmen, insbesondere gemeinnützige Vereinigungen, nicht zur Finanzierung des Terroris-
mus missbraucht werden kónnen.
3.2.7.4 Prüventive Massnahmen
Empfehlung 9 — Geheimhaltungspflichten von Finanzinstituten®
Die Staaten sollten sicherstellen, dass die Umsetzung der FATF Empfehlungen nicht durch Bestim-
mungen zum Bankgeheimnis®’ behindert wird.
Empfehlung 10 — Kundenidentifikation/-kenntnis”
Die Finanzinstitute sollten das Führen von anonymen Konten oder Konten mit offensichtlich fiktiven
Namen verbieten. Zudem sollten Finanzinstitute eine Kundensorgfaltspflicht (CDD) für die erforderli-
che Identifikation und Überprüfung des Kunden durchführen, insbesondere bei der Aufnahme von
Gescháftsbeziehungen, gelegentlichen Transaktionen über dem Schwellenwert EUR 15'000.00, Ver-
dacht auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder Zweifel an der Glaubwürdigkeit oder Rich-
tigkeit der Personendaten. Die Kundenidentifizierung bzw. —kenntnis (K YC)? umfasst die Feststellung
und Identifizierung des Kunden und des wirtschaftlich Berechtigten, Einholung von Informationen zur
? Anm. Am 28. September 2001 wurde auf Grundlage der UN-Charta (Kapitel VIT) die Resolution 1373 als Reaktion auf
die terroristischen Anschläge vom 11. September 2001 durch den UN-Sicherheitsrat verabschiedet.
? ^ The FATF Recommendations (2012), 13.
55 The FATF Recommendations (2012), 13.
?6 The FATF Recommendations (2012), 14.
?' Vgl Artikel 14 BankG, LGBI. 1992 Nr. 108.
?* The FATF Recommendations (2012), 14f.
?? vgl Art. 5 SPG.
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