Nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
3.2.7 Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF)
Die FATF” stellt ein zwischenstaatliches Gremium dar, deren Zweck in der Festlegung und Förderung
von Grundregeln zur Bekämpfung der Geldwäsche besteht. Gegründet wurde die FATF 1989 als „ad-
hoc-Aktionsgruppe"" im Rahmen des fünfzehnten Weltwirtschaftsgipfels der G-7 Staaten in Paris, mit
dem Auftrag, den ansteigenden Drogenhandel zu bekämpfen. Im April 1990 kam die FATF diesem
Auftrag mit der Erstellung eines Berichts betreffend konkreter Massnahmen für zukünftige Politiken
im Bereich Geldwäschebekämpfung nach, in dem diese Massnahmen in 40 Empfehlungen” festgelegt
wurden.”
Bei diesen 40 Empfehlungen der FATF handelt es sich um sog. „soft-law‘“, somit besteht völkerrecht-
lich für die Mitgliedsstaaten sowie Drittstaaten grundsätzlich keine Verbindlichkeit.”* Nichts desto
trotz kann aufgrund des enormen politischen Drucks de facto von einer rechtlichen Verbindlichkeit
aller Staaten gesprochen werden." Mit einer derart politische Druckphase setzte sich Liechtenstein im
Juni 2000 — trotz fristgerechter Umsetzung der 1. EU-Geldwáscherichtlinie — erstmals unfreiwillig
auseinander, nachdem Liechtenstein von der FATF auf die Liste der nicht kooperativen Staaten bei der
Bekämpfung der Geldwäsche (NCCT) gesetzt wurde.’ Wie Walch" in ihrer Analyse über die Be-
obachtung des liechtensteinischen Finanzplatzes durch die FATF unter Berücksichtigung ihrer be-
schriebenen Umstánde, wie es zum Listing kam, meines Erachtens korrekt anführt, ist diese ,als ver-
zerrend, unobjektiv und unfair zu bezeichnen*."*
70
Vgl. FATF-Homepage: http://www.fatf-gafi.org.
7 Krauskopf, Geldwüscherei und organisiertes Verbrechen als europáische Herausforderung, SchwZStrR (1991), 389.
7? FATFon Money Laundering Report 1990, http://www.fatf-gafi.org/media/fatf/documents/reports/19909620ENG.pdf
(13.02.2016).
? Breuer, Die Bekàmpfung der Geldwásche, 20ff.
7 Zuberbühler, Pflichten der Banken und Finanzinstitute zur Bekümpfung der Geldwáscherei — Konsequenzen aus den
Empfehlungen der FATF, 66, in: Schweizerischer Anwaltsverband (Hrsg.), Geldwüscherei und Sorgfaltspflicht (1991).
7 Breuer, Die Bekämpfung der Geldwäsche, 24f.
7% Vgl. „First FATF-Review to Identify Non-Cooperative Countries or Territories: Increasing the Worldwide Effectiveness
of Anti-Money Laundering Measures” vom 22. Juni 2000; vgl. Beilage 6 des BuA Nr. 72/2000.
7 Walch, Das liechtensteinische Sorgfaltspflichtgesetz, Fussnote 72, 17.
7 Anm. Mit einer ähnlichen Fehlbeurteilung, in diesem Fall durch die EU-Kommission, musste sich Liechtenstein im Juni
2015 bescháftigen, als Liechtenstein als einer der Staaten genannt und auf eine „schwarze Liste“ geführt wurde, die im
Kampf gegen die Steuervermeidung nicht mit der EU kooperieren soll. Dies, obwohl Liechtenstein seit 2009 den interna-
tionalen Standard zum steuerlichen Informationsaustausch konsequent umgesetzt und sich sogar als sog. „Early Adop-
ter^ bei der Umsetzung des automatischen Informationsaustausches (AIA) auszeichnet. Durch eine wirksame und rasche
Intervention durch die liechtensteinische Regierung konnte nach wenigen Monaten erreicht werden, dass Liechtenstein
von der EU-Kommission von ihrer schwarzen Liste entfernt wurde.