Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 952.11
6. Abschluss mehrerer Vertráge in kurzen zeitlichen Abstánden ohne plau-
siblen Grund.
7. Kunde drángt auf besonders schnellen Abschluss eines Vertrages mit
hohen Beträgen.
8. Kunde erkundigt sich bereits im Vorfeld nach den Möglichkeiten der Bar-
zahlung für die Prämie eines Versicherungsvertrags oder den Möglich-
keiten, Versicherungsbeiträge über Auslandskonten zu zahlen.
9. Nicht plausibles Interesse des Versicherungsnehmers an der Option einer
vorzeitigen Kündigung oder Auszahlung.
10. Änderung angegebener Zahlungswege.
11. Zuviel gezahlte Prämien, bei denen ein Antrag auf Rückzahlung an
Dritte oder ins Ausland folgt.
12. Verwendung einer Vielzahl von Quellen zur Zahlung von Prämien.
13. Beträchtliche Prämienaufstockungen für eine Police.
IV. Anhaltspunkte für Terrorismusfinanzierung
1. In die Geschäftsbeziehung involvierte Personen, Unternehmen oder
Organisationen sind von einer Sanktionsverordnung nach dem Gesetz
über die Durchsetzung internationaler Sanktionen betroffen.
2. Eingang vieler Beträge von einer grösseren Anzahl Personen.
3. Häufiger Bezug kleiner Beträge in bar.
4. Transaktionen, in die angebliche oder unbekannte humanitäre Organisa-
tionen involviert sind.
nn
. Häufiger Wechsel des Verfügungsberechtigten (Vertragspartner, wirt-
schaftlich Berechtigter etc.).
os
. Háufiger Wechsel von Kontovollmachten zugunsten Dritter.
N
. Häufiger Wechsel von Wohnsitz, Telefonnummer, Bevollmächtigten
oder unregelmässig hohe Ein- und Ausgänge.
8. Hinweise auf Verbindungen zu bekanntermassen fundamentalistischen
Personen oder Organisationen bzw. Institutionen.
9. Hinweise auf Unterstützung fundamentalistischer Publikationen oder
Aktionen.
10. Anweisungen von Non-Profit Organisationen für Transaktionen,
welche für ihr entsprechendes Geschäftsmodell und bekannten Zah-
lungsverkehrsfluss unüblich sind.
Fassung: 25.03.2016 39