Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 952.11 
  
3. Einlösung grösserer Beträge mittels Checks einschliesslich Traveller- 
checks. 
4. Kauf oder Verkauf grösserer Mengen von Edelmetallen durch Lauf- 
kunden. 
5. Kauf von Bankchecks in wesentlichem Umfang durch Laufkunden. 
6. Überweisungsaufträge ins Ausland durch Laufkunden, ohne dass ein legi- 
timer Grund ersichtlich ist. 
7. Mehrmaliger Abschluss von Kassageschäften knapp unterhalb der 
Schwellenwerte. 
8. Erwerb von Inhaberaktien mittels physischer Lieferung. 
B. Bankkonten und -depots 
. Häufige Abhebungen grôsserer Bargeldbeträge, ohne dass sich aus der 
geschäftlichen oder privaten Tätigkeit des Kunden ein Grund hierfür 
finden lässt. 
— 
2. Rückgriff auf Finanzierungsmittel, welche zwar im internationalen 
Handel üblich sind, deren Gebrauch jedoch im Widerspruch zur 
bekannten Tätigkeit des Kunden steht. 
3. Wirtschaftlich unsinnige Struktur der Geschäftsbeziehungen eines 
Kunden zur Bank (grosse Anzahl Konten beim gleichen Institut, häufige 
Verschiebungen zwischen verschiedenen Konten, übertriebene Liquidi- 
täten usw.). 
A 
. Gewährung von Sicherheiten durch Dritte, welche in keiner erkennbar 
engen Beziehung zum Kunden stehen. 
5. Versuch des Kunden, Überweisungen an eine andere Bank mit unvoll- 
ständigen Angaben zum Auftraggeber oder Empfänger vorzunehmen. 
o 
. Annahme von Überweisungen anderer Banken ohne Angabe des Namens 
oder der Nummer des Kontos des Begünstigten oder des Auftraggebers. 
7. Wiederholte Überweisungen in grossem Umfang ins Ausland mit der 
Anweisung, dass der Betrag dem Empfänger bar auszubezahlen sei. 
oo 
. Gewährung von Sicherheiten für nicht marktkonforme Darlehen unter 
Dritten. 
9. Bareinzahlungen einer grossen Anzahl verschiedener Personen auf ein 
einzelnes Konto. 
10. Unerwartete Rückzahlung eines Not leidenden Kredites. 
Fassung: 25.03.2016 37
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.