Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 952.11
3. Einlösung grösserer Beträge mittels Checks einschliesslich Traveller-
checks.
4. Kauf oder Verkauf grösserer Mengen von Edelmetallen durch Lauf-
kunden.
5. Kauf von Bankchecks in wesentlichem Umfang durch Laufkunden.
6. Überweisungsaufträge ins Ausland durch Laufkunden, ohne dass ein legi-
timer Grund ersichtlich ist.
7. Mehrmaliger Abschluss von Kassageschäften knapp unterhalb der
Schwellenwerte.
8. Erwerb von Inhaberaktien mittels physischer Lieferung.
B. Bankkonten und -depots
. Häufige Abhebungen grôsserer Bargeldbeträge, ohne dass sich aus der
geschäftlichen oder privaten Tätigkeit des Kunden ein Grund hierfür
finden lässt.
—
2. Rückgriff auf Finanzierungsmittel, welche zwar im internationalen
Handel üblich sind, deren Gebrauch jedoch im Widerspruch zur
bekannten Tätigkeit des Kunden steht.
3. Wirtschaftlich unsinnige Struktur der Geschäftsbeziehungen eines
Kunden zur Bank (grosse Anzahl Konten beim gleichen Institut, häufige
Verschiebungen zwischen verschiedenen Konten, übertriebene Liquidi-
täten usw.).
A
. Gewährung von Sicherheiten durch Dritte, welche in keiner erkennbar
engen Beziehung zum Kunden stehen.
5. Versuch des Kunden, Überweisungen an eine andere Bank mit unvoll-
ständigen Angaben zum Auftraggeber oder Empfänger vorzunehmen.
o
. Annahme von Überweisungen anderer Banken ohne Angabe des Namens
oder der Nummer des Kontos des Begünstigten oder des Auftraggebers.
7. Wiederholte Überweisungen in grossem Umfang ins Ausland mit der
Anweisung, dass der Betrag dem Empfänger bar auszubezahlen sei.
oo
. Gewährung von Sicherheiten für nicht marktkonforme Darlehen unter
Dritten.
9. Bareinzahlungen einer grossen Anzahl verschiedener Personen auf ein
einzelnes Konto.
10. Unerwartete Rückzahlung eines Not leidenden Kredites.
Fassung: 25.03.2016 37