Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
952.11 Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 
  
keine gleichwertigen Bestitigungen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 SPV 
erhalten werden kónnen. 
16. Kunde erscheint bei persönlichen Gesprächen immer in Begleitung 
anderer Personen, deren Funktion nicht ersichtlich ist und die bei der 
Ausgestaltung der Geschäftsbeziehung eine Rolle spielen. 
17. Angabe von Kontaktdaten durch Kunden, welche nicht mit den Kon- 
taktdaten (Adresse, Telefonnummer) des Kunden an seinem ständigen 
Wohnsitz übereinstimmen. 
18. Grosse Projektgeschäfte, bei denen der Grossteil der Finanzierung 
durch nicht näher genannte Investoren gesichert sein soll. 
19. Kunde mit Diskretionsbedürfnissen, die über das branchenübliche Mass 
hinausgehen. 
20. Wunsch des Kunden, ohne dokumentarische Spur ("paper trail") 
Konten zu schliessen und neue Konten in seinem Namen, im Namen 
seiner Familienangehórigen oder im Namen ihm sonst bekanntermassen 
nahe stehenden Personen zu eróffnen. 
21. Wunsch des Kunden nach Quittungen für Barabhebungen oder Aus- 
lieferungen von Wertschriften, welche in Tat und Wahrheit nicht geti- 
tigt wurden oder bei welchen die Vermögenswerte sogleich wieder beim 
gleichen Institut hinterlegt wurden. 
22. Wunsch des Kunden, Zahlungsaufträge unter Angabe eines unzutref- 
fenden Auftraggebers auszuführen. 
23. Wunsch des Kunden, dass gewisse Zahlungen nicht über seine Konten, 
sondern über Nostro-Konten des Sorgfaltspflichtigen bzw. über Konten 
Pro-Diverse laufen. 
24. Wunsch des Kunden, der wirtschaftlichen Realität nicht entsprechende 
Kreditdeckungen anzunehmen oder auszuweisen oder treuhänderische 
Kredite unter Ausweis einer fiktiven Deckung zu gewähren. 
25. Hinweise auf gerichtlich strafbare Handlungen des Kunden im In- oder 
Ausland. 
III. Spezifische Anhaltspunkte 
A. Kassageschäfte 
1. Wechseln eines grôsseren Betrages von Banknoten (ausländische und 
inländische) mit kleinem Nennwert in solche mit grossem Nennwert. 
2. Geldwechsel in wesentlichem Umfang ohne Verbuchung auf einem Kun- 
denkonto. 
36 Fassung: 25.03.2016
	        

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