Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 952.11
1. Transaktionen, bei denen Vermögenswerte kurz nach ihrem Eingang
beim Sorgfaltspflichtigen wieder abgezogen werden (Durchlaufkonten
und -transaktionen).
2. Transaktionen oder Strukturen, bei denen es nicht nachvollziehbar ist,
warum der Kunde gerade diesen Sorgfaltspflichtigen oder diese
Geschäftsstelle für seine Geschäfte ausgewählt hat.
3. Transaktionen, die dazu führen, dass ein bisher weitgehend inaktives
Konto plötzlich sehr aktiv wird.
4. Transaktionen oder Strukturen, die sich mit den Erfahrungen des Sorg-
faltspflichtigen über den Kunden und über den Zweck der Geschäftsbe-
ziehung nicht vereinbaren lassen.
5. Transaktionen oder Strukturen, die wirtschaftlich nicht plausibel sind
oder bei denen das Interesse des Vertragspartners an den Unkosten der
Geschäftsabwicklung fehlt.
6. Mangelnde Kooperation des Kunden bei der Feststellung und Überprü-
fung der Identität des Vertragspartners oder der wirtschaftlich berech-
tigten Person nach Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes.
7. Unerwarteter oder häufiger Wechsel der wirtschaftlich berechtigten
Person.
8. Unerwarteter Wechsel des Sorgfaltspflichtigen.
9. Unerwarteter oder häufiger Wechsel der Erreichbarkeit des Kunden.
10. Kunde erteilt vorsätzlich falsche oder irreführende Auskünfte oder ver-
weigert die für die Geschäftsbeziehung notwendigen und für die betref-
fende Tätigkeit üblichen Auskünfte und Unterlagen.
11. Kunde erhält Überweisungen aus einem Land mit bekanntermassen
hohen Kriminalitätsraten (z.B. stark verbreitete Korruption, Terro-
rismus und grosse Drogenproduktion) oder veranlasst Überweisungen
in ein solches Land.
12. Versuch des Kunden, den Sorgfaltspflichtigen in ein Abhängigkeitsver-
hältnis zu bringen.
13. Offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
und Kauf von Vermôgenswerten durch Übertragung von offensichtlich
minderwertigeren Vermógenswerten.
14. Versuch des Kunden, den vom Sorgfaltspflichtigen angestrebten persón-
lichen Kontakt offenkundig zu vermeiden oder zu verweigern.
15. Geschäftsbeziehungen mit Rechtsträgern, die nicht in öffentlich
geführten Registern oder Datenbanken eingetragen sind und von denen
Fassung: 25.03.2016 35