Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
952.11 Sorgfaltspflichtverordnung (SPV)
Anhang 1b?
(Art. 23 Abs. 2)
Anhaltspunkte für Geldwascherei, Vortaten zur Geldwàscherei,
organisierte Kriminalität und
Terrorismusfinanzierung
I. Bedeutung der Anhaltspunkte
Die nachfolgend aufgeführten Anhaltspunkte, die auf Geldwäscherei, Vor-
taten der Geldwäscherei, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinan-
zierung hindeuten können, dienen in erster Linie der Sensibilisierung der
Sorgfaltspflichtigen. Sie geben Hinweise auf Geschäftsbeziehungen oder
Transaktionen mit erhöhten Risiken im Sinne von Art. 11 Abs. 1 des
Gesetzes.
Die nachfolgend aufgeführten Anhaltspunkte sind allgemeine Indikatoren
für Geldwäscherei, Vortaten zur Geldwäscherei, organisierte Kriminalität
oder Terrorismusfinanzierung. Sie können Anlass zu Abklärungen im Sinne
von Art. 9 des Gesetzes geben. Die einzelnen Kriterien dürften jeweils für
sich allein in der Regel noch keinen Verdacht auslösen, der eine Mittei-
lungspflicht nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes zur Folge hat. Das Zusam-
mentreffen mehrerer Kriterien oder das Fehlen plausibler Erklärungen kann
aber auf Geldwäscherei, Vortaten zur Geldwäscherei, organisierte Krimi-
nalität oder Terrorismusfinanzierung hindeuten und damit die Mitteilungs-
pflicht auslösen.
Pauschale Erklärungen des Kunden (Vertragspartner oder wirtschaftlich
berechtigte Person) über Hintergründe abklärungsbedürftiger Transak-
tionen sind nicht ausreichend. Wesentlich ist, dass nicht jede Erklärung
des Kunden unbesehen akzeptiert werden kann. Der Sorgfaltspflichtige hat
im Rahmen seiner Möglichkeiten die Plausibilität jeder Erklärung eines
Kunden zu überprüfen. Ist der Vorgang plausibel, ist dies entsprechend
zu dokumentieren. Ergeben die Abklärungen, dass die Transaktionen oder
Sachverhalte nicht plausibel sind, löst dies die Mitteilungspflicht nach Art.
17 des Gesetzes aus.
Die nachfolgende Auflistung der Anhaltspunkte ist nicht abschliessend.
IL. Allgemeine Anhaltspunkte
34 Fassung: 25.03.2016