Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
952.11 Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 
  
Anhang 1b? 
(Art. 23 Abs. 2) 
Anhaltspunkte für Geldwascherei, Vortaten zur Geldwàscherei, 
organisierte Kriminalität und 
Terrorismusfinanzierung 
I. Bedeutung der Anhaltspunkte 
Die nachfolgend aufgeführten Anhaltspunkte, die auf Geldwäscherei, Vor- 
taten der Geldwäscherei, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinan- 
zierung hindeuten können, dienen in erster Linie der Sensibilisierung der 
Sorgfaltspflichtigen. Sie geben Hinweise auf Geschäftsbeziehungen oder 
Transaktionen mit erhöhten Risiken im Sinne von Art. 11 Abs. 1 des 
Gesetzes. 
Die nachfolgend aufgeführten Anhaltspunkte sind allgemeine Indikatoren 
für Geldwäscherei, Vortaten zur Geldwäscherei, organisierte Kriminalität 
oder Terrorismusfinanzierung. Sie können Anlass zu Abklärungen im Sinne 
von Art. 9 des Gesetzes geben. Die einzelnen Kriterien dürften jeweils für 
sich allein in der Regel noch keinen Verdacht auslösen, der eine Mittei- 
lungspflicht nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes zur Folge hat. Das Zusam- 
mentreffen mehrerer Kriterien oder das Fehlen plausibler Erklärungen kann 
aber auf Geldwäscherei, Vortaten zur Geldwäscherei, organisierte Krimi- 
nalität oder Terrorismusfinanzierung hindeuten und damit die Mitteilungs- 
pflicht auslösen. 
Pauschale Erklärungen des Kunden (Vertragspartner oder wirtschaftlich 
berechtigte Person) über Hintergründe abklärungsbedürftiger Transak- 
tionen sind nicht ausreichend. Wesentlich ist, dass nicht jede Erklärung 
des Kunden unbesehen akzeptiert werden kann. Der Sorgfaltspflichtige hat 
im Rahmen seiner Möglichkeiten die Plausibilität jeder Erklärung eines 
Kunden zu überprüfen. Ist der Vorgang plausibel, ist dies entsprechend 
zu dokumentieren. Ergeben die Abklärungen, dass die Transaktionen oder 
Sachverhalte nicht plausibel sind, löst dies die Mitteilungspflicht nach Art. 
17 des Gesetzes aus. 
Die nachfolgende Auflistung der Anhaltspunkte ist nicht abschliessend. 
IL. Allgemeine Anhaltspunkte 
34 Fassung: 25.03.2016
	        

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