Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
952.11 Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 
Sorgfaltspflichtigen muss in rechtlicher, wirtschaftlicher und persönlicher 
Hinsicht gegeben sein. Insbesondere dürfen: 
a) Wirtschaftsprüfer nicht Arbeitnehmer der zu prüfenden Sorgfaltspflich- 
tigen oder eines mit diesen rechtlich, wirtschaftlich oder persönlich ver- 
bundenen Unternehmens sein; 
b) Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften und spezialgesetzliche Revisi- 
onsstellen am Gewinn der zu prüfenden Sorgfaltspflichtigen oder eines 
mit diesen rechtlich, wirtschaftlich oder persönlich verbundenen Unter- 
nehmens weder direkt noch indirekt beteiligt sein. 
VI. Schlussbestimmungen 
Art. 43 
Aufhebung bisherigen Rechts 
Es werden aufgehoben: 
a) Verordnung vom 11. Januar 2005 zum Sorgfaltspflichtgesetz (Sorgfalts- 
pflichtverordnung, SPV), LGBl. 2005 Nr. 6; 
b) Kundmachung vom 22. Februar 2005 über die Berichtigung des Landes- 
gesetzblattes 2005 Nr. 6, LGBI. 2005 Nr. 47. 
Art. 44 
Inkrafttreten 
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Sorgfaltspflichtgesetz vom 
11. Dezember 2008 in Kraft. 
Fürstliche Regierung: 
gez. Otmar Hasler 
Fürstlicher Regierungschef 
28 Fassung: 25.03.2016
	        

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