Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 952.11
Art. 40
Kontrollbericht
1) Der Kontrollbericht enthält mindestens:
a) Auskünfte über Beanstandungen;
b) allfällige Verstösse gegen die Bestimmungen des Gesetzes und dieser Ver-
ordnung;
c) die angeordneten Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustandes; und
d) eine Beurteilung, ob angesichts der Ergebnisse der Kontrollen eine ord-
nungsgemässe Geschäftstätigkeit und einwandfreie Geschäftsführung im
Sinne des Gesetzes als gewährleistet erscheint.
2) Die FMA legt das Nähere über den Mindestinhalt der Kontrollbe-
richte fest.
Art. 41
Aufbewahrung
1) Die im Rahmen der Kontrolle erstellten Arbeitspapiere und alle damit
zusammenhängenden Dokumente und Datenträger sind so im Inland auf-
zubewahren, dass innerhalb angemessener Frist Begehren von zuständigen
inländischen Behörden nachgekommen werden kann.
2) Die Arbeitspapiere, Dokumente und Datenträger sind während zehn
Jahren nach Abschluss der jeweiligen Kontrollen aufzubewahren.
B. Beauftragte Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften und spezialge-
setzliche Revisionsstellen
Art. 42
Voraussetzungen
1) Der Nachweis über die Teilnahme an unternehmensexternen Aus-
und Weiterbildungen nach Art. 26 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes muss im Aus-
mass von mindestens einem Halbtag pro Kalenderjahr erbracht werden.
Dabei müssen Kenntnisse nach Art. 32 Bst. a und b vermittelt werden.
2) Die Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers, der Revisionsgesell-
schaften oder spezialgesetzlichen Revisionsstellen von den zu prüfenden
Fassung: 25.03.2016 27