Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
952.11 Sorgfaltspflichtverordnung (SPV)
Abs. 5 Bst. c des Gesetzes der Leitung einer Unternehmenseinheit über-
tragen.
V. Aufsicht
A. Kontrollen
Art. 38
Grundlagen der Kontrollen
Als Grundlagen der Kontrollen nach Art. 24 und 25 des Gesetzes dienen
insbesondere:
a) die Sorgfaltspflichtakten nach Art. 20 des Gesetzes; und
b) der interne Jahresbericht nach Art. 21 Abs. 3 des Gesetzes.
Art. 39
Formelle und materielle Kontrollen
1) Die formellen Kontrollen beinhalten die Überprüfung, ob die gesetz-
lich vorgeschriebenen Daten und Unterlagen vollstándig vorhanden sind.
Es handelt sich dabei um eine Ordnungsmissigkeitsprüfung, mit welcher
die Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten nach Art. 20 des
Gesetzes kontrolliert werden.
2) Die materielle Kontrolle umfasst die inhaltliche Beurteilung der
getroffenen Sorgfaltspflichtmassnahmen. Sie ist damit eine Plausibilitäts-
und Systemprüfung. Es ist insbesondere zu beurteilen, ob:
a) geeignete organisatorische Massnahmen nach Art. 21 des Gesetzes
ergriffen wurden;
b) die Sorgfaltspflichten nach dem Gesetz und dieser Verordnung inhaltlich
eingehalten wurden, insbesondere, ob sich die in den Sorgfaltspflicht-
akten enthaltenen Daten und Berichte plausibel ableiten lassen;
c) die Mitteilungspflicht nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes im Lichte der
Ergebnisse der getroffenen Abklärungen eingehalten worden ist; und
d) allenfalls Umstände vorliegen, welche die Gewähr für eine ordnungs-
gemässe Geschäftstätigkeit und eine einwandfreie Geschäftsführung im
Sinne des Gesetzes in Frage stellen.
26 Fassung: 25.03.2016