Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
952.11 Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 
  
Abs. 5 Bst. c des Gesetzes der Leitung einer Unternehmenseinheit über- 
tragen. 
V. Aufsicht 
A. Kontrollen 
Art. 38 
Grundlagen der Kontrollen 
Als Grundlagen der Kontrollen nach Art. 24 und 25 des Gesetzes dienen 
insbesondere: 
a) die Sorgfaltspflichtakten nach Art. 20 des Gesetzes; und 
b) der interne Jahresbericht nach Art. 21 Abs. 3 des Gesetzes. 
Art. 39 
Formelle und materielle Kontrollen 
1) Die formellen Kontrollen beinhalten die Überprüfung, ob die gesetz- 
lich vorgeschriebenen Daten und Unterlagen vollstándig vorhanden sind. 
Es handelt sich dabei um eine Ordnungsmissigkeitsprüfung, mit welcher 
die Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten nach Art. 20 des 
Gesetzes kontrolliert werden. 
2) Die materielle Kontrolle umfasst die inhaltliche Beurteilung der 
getroffenen Sorgfaltspflichtmassnahmen. Sie ist damit eine Plausibilitäts- 
und Systemprüfung. Es ist insbesondere zu beurteilen, ob: 
a) geeignete organisatorische Massnahmen nach Art. 21 des Gesetzes 
ergriffen wurden; 
b) die Sorgfaltspflichten nach dem Gesetz und dieser Verordnung inhaltlich 
eingehalten wurden, insbesondere, ob sich die in den Sorgfaltspflicht- 
akten enthaltenen Daten und Berichte plausibel ableiten lassen; 
c) die Mitteilungspflicht nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes im Lichte der 
Ergebnisse der getroffenen Abklärungen eingehalten worden ist; und 
d) allenfalls Umstände vorliegen, welche die Gewähr für eine ordnungs- 
gemässe Geschäftstätigkeit und eine einwandfreie Geschäftsführung im 
Sinne des Gesetzes in Frage stellen. 
26 Fassung: 25.03.2016
	        

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