Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
3 Internationale Regulierungen und deren nationale Umsetzung zur Verhinderung 
der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Liechtenstein 
3.1 EU-Geldwäscherichtlinie 
Wie aus den vorherigen Ausführungen hervorgeht, bewirkt die globale Finanzkrise als Konsequenz, 
und somit auch für die Transformation des Finanzplatzes Liechtenstein, eine nur schwer überschauba- 
re Flut an internationalen Regulierungen. Bei einer dieser Regulierungen handelt es sich um die bereits 
bestehende EU-Geldwáscherichtlinie, wobei im Juni 2015 als Update die ,, Richtlinie (EU) 2015/849 
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des 
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwüsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Ver- 
ordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europáischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der 
Richtlinie 2005/60/EG des Europáischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der 
Kommission in Kraft getreten ist. Bei dieser Richtlinie handelt es sich kurz genannt um die ,,4. EU- 
Geldwáscherichtlinie", welche von EU- und EWR-Mitgliedstaaten bis Juni 2017 ins nationale Gesetz 
umzusetzen sein wird.? 
Obwohl die 1. Geldwáscherichtlinie'^ — dazumal noch von den Europiischen Gemeinschaften — aus 
dem Jahr 1991 stammt, war Liechtenstein erst am 1. Mai 1995 im Zuge des EWR-Beitritts mit der 
Umsetzung dieser ersten Richtlinie, welche in ihrer Geldwüsche-Definition noch auf Drogenstrafta- 
ten” abstellte und nur für den Finanzsektor anwendbar war, konfrontiert? Am 01. Januar 1997 wurde 
mit Einführung des ersten Sorgfaltspflichtgesetzes? diese Richtlinie ins nationale Gesetz implemen- 
tiert. 
Die 2. EU-Geldwüscherichtlinie" folgte im Jahr 2001 als Weiterentwicklung der ersten Geldwäsche- 
richtlinie, wobei insbesondere der persónliche und sachliche Geltungsbereich sowie der Vortatenkata- 
  
2 RL (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015, http://eur-lex.europa.eu/legal- 
content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015L0849&from=DE (06.01.2016). 
2 Art. 67 Abs. | RL (EU) 2015/849. 
^5 Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der 
Geldwäsche (Abl. L166 vom 28.06.1991, S. 77). 
7 Vgl Erwágung (3) RL (EU) 2015/849. 
# Vol Anhang [X des EWR-Abkommens, in welcher die Geldwäscherichtlinie genannt wird. 
?? Gesetz vom 22.05.1996 über die beruflichen Sorgfaltspflichten bei der Entgegennahme von Vermógenswerten (Sorg- 
faltspflichtgesetz), LGBI. 116/1996. 
?? Richtlinie 2001/97/EG des Europáischen Parlaments und des Rates vom 04. Dezember 2001 zur Ánderung der Richtlinie 
91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, ABI. L 344 vom 
28.12.2001, 76.
	        

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