Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 952.11
Art. 31
Interne Weisungen
1) Die Sorgfaltspflichtigen erlassen interne Weisungen darüber, wie die
Verpflichtungen aus dem Gesetz und dieser Verordnung konkret erfüllt
werden müssen, und geben diese allen Beschäftigten bekannt, die an
Geschäftsbeziehungen mitwirken.
2) Sie regeln darin insbesondere:
a) die Aufgaben, Verantwortung, Kompetenzen und Unterstellung der
internen Funktionen nach Art. 22 des Gesetzes;
b) den Inhalt, die Führung und die Aufbewahrung der Sorgfaltspflichtakten;
für die elektronische Aufzeichnung und Wiedergabe sind insbesondere
Regelungen betreffend Organisation, Zustándigkeit und technische Ver-
fahren erforderlich;
c) die Sicherstellung der Feststellung und Überprüfung der Identität der
Vertragspartner und der wirtschaftlich berechtigten Personen sowie der
Überwachung der Geschäftsbeziehungen;
d) die Vorgehensweise der Beschäftigten bei Sachverhalten oder Transak-
tionen nach Art. 9 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes, insbesondere die Benach-
richtigung des Sorgfaltspflichtbeauftragten und das Vorgehen bei Mittei-
lung an die Stabsstelle FIU;
e) welche Kriterien sie zur Ermittlung von erhöhten Risiken nach Art. 11
Abs. 1 des Gesetzes anwenden;
f) mit welchen zusätzlichen Massnahmen nach Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes
sie diese erhöhten Risiken erfassen, begrenzen und überwachen;
g) die Fälle, in denen der Sorgfaltspflichtbeauftragte beigezogen und die
Geschäftsleitung informiert werden müssen;
h) die Grundzüge der Ausbildung der Beschäftigten, die an Geschäftsbezie-
hungen mitwirken;
1) die Gescháftspolitik hinsichtlich politisch exponierter Personen sowie das
Risiko-Management-System, anhand dessen bestimmt werden kann, ob
eine politisch exponierte Person in eine Gescháftsbeziehung involviert
ist; und
k) angemessene Prüfmassnahmen, die bei der Einstellung neuer Mitarbeiter
anzuwenden sind, um hohe Standards in Bezug auf deren Zuverlássig-
keit und Integrität zu gewährleisten. Die Dokumentation kann auch in
anderen geeigneten internen Dokumenten erfolgen."
Fassung: 25.03.2016 23