Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
952.11 Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 
  
6) Dem Sorgfaltspflichtbeauftragten ist jederzeit Zugang zu den Sorg- 
faltspflichtakten zu gewähren.” 
Art. 29 
Aufzeichnungsverfahren 
1) Den Aufzeichnungen werden die folgenden Angaben beigefügt: 
a) Namen der mit der Aufzeichnung betrauten Personen; 
b) Art und Umfang der aufgezeichneten Unterlagen; 
c) Ort und Datum der Aufzeichnung; 
d) während der Aufzeichnung oder Aufbewahrung festgestellte Beschädi- 
gungen an Unterlagen sowie Bild- und Datenträgern. 
2) Ist die Aufzeichnung abgeschlossen, wird sie sofort auf Mängel 
geprüft; sind solche vorhanden, wird die Aufzeichnung wiederholt. 
Art. 30 
Interner Jahresbericht 
1) Die Sorgfaltspflichtigen erstellen den internen Jahresbericht jeweils 
bis Ende März des Folgejahres. Der Jahresbericht muss insbesondere ent- 
halten: 
a) den Bericht über die Tätigkeit des Sorgfaltspflichtbeauftragten und des 
Untersuchungsbeauftragten; 
b) einen Überblick über die wiederholten Feststellungen und Überprü- 
fungen der Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berech- 
tigten Person nach Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes und 
die durchgeführten besonderen Abklärungen nach Art. 9 Abs. 4 des 
Gesetzes sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen, insbesondere 
die Mitteilungspflicht nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes; 
c) den Bericht über die Aus- und Weiterbildung der Beschäftigten, die im 
abgelaufenen Kalenderjahr an Geschäftsbeziehungen mitgewirkt haben; 
d) Anzahl der Geschäftsbeziehungen sowie deren anzahlmässige Verände- 
rung (Saldo, neue und beendete) zum Vorjahr; und 
e) Anzahl der Beschäftigten, die an Geschäftsbeziehungen mitgewirkt 
haben, und deren anzahlmässige Veränderung zum Vorjahr. 
2) Der Jahresbericht ist auf Verlangen der FMA zu übermitteln. 
22 Fassung: 25.03.2016
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.