Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
952.11 Sorgfaltspflichtverordnung (SPV)
6) Dem Sorgfaltspflichtbeauftragten ist jederzeit Zugang zu den Sorg-
faltspflichtakten zu gewähren.”
Art. 29
Aufzeichnungsverfahren
1) Den Aufzeichnungen werden die folgenden Angaben beigefügt:
a) Namen der mit der Aufzeichnung betrauten Personen;
b) Art und Umfang der aufgezeichneten Unterlagen;
c) Ort und Datum der Aufzeichnung;
d) während der Aufzeichnung oder Aufbewahrung festgestellte Beschädi-
gungen an Unterlagen sowie Bild- und Datenträgern.
2) Ist die Aufzeichnung abgeschlossen, wird sie sofort auf Mängel
geprüft; sind solche vorhanden, wird die Aufzeichnung wiederholt.
Art. 30
Interner Jahresbericht
1) Die Sorgfaltspflichtigen erstellen den internen Jahresbericht jeweils
bis Ende März des Folgejahres. Der Jahresbericht muss insbesondere ent-
halten:
a) den Bericht über die Tätigkeit des Sorgfaltspflichtbeauftragten und des
Untersuchungsbeauftragten;
b) einen Überblick über die wiederholten Feststellungen und Überprü-
fungen der Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berech-
tigten Person nach Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes und
die durchgeführten besonderen Abklärungen nach Art. 9 Abs. 4 des
Gesetzes sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen, insbesondere
die Mitteilungspflicht nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes;
c) den Bericht über die Aus- und Weiterbildung der Beschäftigten, die im
abgelaufenen Kalenderjahr an Geschäftsbeziehungen mitgewirkt haben;
d) Anzahl der Geschäftsbeziehungen sowie deren anzahlmässige Verände-
rung (Saldo, neue und beendete) zum Vorjahr; und
e) Anzahl der Beschäftigten, die an Geschäftsbeziehungen mitgewirkt
haben, und deren anzahlmässige Veränderung zum Vorjahr.
2) Der Jahresbericht ist auf Verlangen der FMA zu übermitteln.
22 Fassung: 25.03.2016