Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 952.11
c) die Dokumentation über allfällige Abklärungen nach Art. 9 des Gesetzes
sowie alle in diesem Zusammenhang beigezogenen Dokumente, Unter-
lagen und Belege;
d) Unterlagen, aus welchen sich Transaktionen und gegebenenfalls Vermö-
gensstand ergeben; und
e) allfällige Mitteilungen an die Stabsstelle FIU nach Art. 17 Abs. 1 des
Gesetzes.
2) Bei den Dokumenten und Unterlagen nach Abs. 1 Bst. a und b handelt
es sich um kundenbezogene, bei denen nach Abs. 1 Bst. c bis e um trans-
aktionsbezogene Unterlagen und Belege im Sinne von Art. 20 Abs. 1 des
Gesetzes.
Art. 28
Erstellung, Aufbewahrung und Zugang
1) Die Sorgfaltspflichtakten müssen so erstellt und aufbewahrt werden,
dass:
a) die gebotenen Sorgfaltspflichten jederzeit wahrgenommen werden
können;
b) sie fachkundigen Dritten ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der
Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung ermöglichen; und
c) Begehren von zuständigen inländischen Behörden und Gerichten, Wirt-
schaftsprüfern, Revisions- und Kontrollstellen innerhalb angemessener
Frist vollständig nachgekommen werden kann.
2) Die Sorgfaltspflichtakten können schriftlich, elektronisch oder in ver-
gleichbarer Weise aufbewahrt werden, wenn:
a) dadurch die Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Unterlagen
gewährleistet ist;
b) sie jederzeit verfügbar sind; und
c) sie jederzeit lesbar gemacht werden können.
3) Die aufbewahrten Bild- und Datenträger im Sinne von Abs. 2 sind
regelmässig auf ihre Integrität und Lesbarkeit zu prüfen.
4) Die Prüfung der Aufzeichnungen darf nicht schwieriger sein oder
mehr Zeit beanspruchen als die Prüfung dcr zugrundc liegenden Unter-
lagen.
5) Die Aufbewahrung der Sorgfaltspflichtakten hat an einem jederzeit
zugänglichen Ort ım Inland zu erfolgen.
Fassung: 25.03.2016 21