Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
952.11 Sorgfaltspflichtverordnung (SPV)
hungen gewähren, soweit dies zur globalen Überwachung der mit Geld-
wäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung verbun-
denen Risiken notwendig ist.
3) Stellen Banken fest, dass der Zugang zu Informationen über Vertrags-
partner und wirtschaftlich berechtigte Personen in bestimmten Ländern aus
rechtlichen oder praktischen Gründen ausgeschlossen oder behindert ist, so
haben sie die FMA umgehend darüber zu informieren.
III. Mitteilungspflicht
Art. 26
Mitteilung an die Stabsstelle FIU
1) Die Mitteilung nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes enthàlt alle erfor-
derlichen Angaben, welche zur Beurteilung seitens der Stabsstelle FIU not-
wendig sind.
2) Die Stabsstelle FIU bestätigt schriftlich den Eingang der Verdachts-
mitteilung.”
3) Die Stabsstelle FIU kann eine Wegleitung für die Erstattung von Mit-
teilungen und ein standardisiertes Mitteilungsformular erlassen.”
IV. Dokumentation und interne Organisation
Art. 27
Sorgfaltspflichtakten
1) Die Sorgfaltspflichtakten enthalten insbesondere die zur Einhaltung
der Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung erstellten und bei-
gezogenen Unterlagen und Belege. Sie müssen insbesondere beinhalten:
a) die Dokumente und Unterlagen, die der Feststellung und Überprüfung
der Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten
Person gedient haben;
b) das Geschäftsprofil nach Art. 8 des Gesetzes;
20 Fassung: 25.03.2016