Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
952.11 Sorgfaltspflichtverordnung (SPV)
zudem über ein uneingeschränktes und direktes Weisungsrecht im Hin-
blick auf die Ausführung der risikoadäquaten Überwachung verfügen;
d) vertraglich festgelegt ist, dass Unterlagen, aus welchen sich sämtliche
Transaktionen und der Vermögensstand ergeben, mindestens quartals-
weise an den Sorgfaltspflichtigen im Fürstentum Liechtenstein zu über-
mitteln sind;
e) der Sorgfaltspflichtige sich vertraglich ein jederzeitiges, vollumfängliches
und ungehindertes Einsichts- und Prüfrecht einräumen lässt. Der
Outsourcing-Dienstleister ist zu verpflichten, auf Verlangen des Sorg-
faltspflichtigen die relevanten Akten umgehend an den Sorgfaltspflich-
tigen ım Fürstentum Liechtenstein zu übermitteln;
f) der Outsourcing-Dienstleister vertraglich verpflichtet wird, in Fällen,
in denen er besondere Abklärungen nach Art. 9 Abs. 4 des Gesetzes
vornimmt und/oder Verdachtsmitteilungen nach Art. 17 des Gesetzes
erstattet, die relevanten Unterlagen umgehend an den Sorgfaltspflich-
tigen im Fürstentum Liechtenstein zu übermitteln;
g) der Outsourcing-Dienstleister die ihm übertragenen Aufgaben nicht auf
einen Dritten überträgt.
1a) Die Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners
und der wirtschaftlich berechtigten Person sowie die Erstellung des
Geschäftsprofils nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis c des Gesetzes kann, soweit die
Erfüllung der Pflichten nach dem Gesetz und dieser Verordnung gewähr-
leistet ist, durch Outsourcing-Dienstleister für den Sorgfaltspflichtigen
wahrgenommen werden, wenn:”
a) die Outsourcing-Lósung auf einem schriftlichen Vertrag beruht;
b) vertraglich sichergestellt ist, dass der Outsourcing-Dienstleister für die
Erfüllung dieser Tátigkeit den relevanten internen Weisungen des Sorg-
faltspflichtigen vorbehaltlos und uneingeschränkt unterstellt ist; der
Sorgfaltspflichtige muss gegenüber dem Outsourcing-Dienstleister
zudem über ein uneingeschránktes und direktes Weisungsrecht im Hin-
blick auf die Ausführung der Feststellung und Überprüfung der Iden-
tität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person
sowie der Erstellung des Geschäftsprofils verfügen;
c) vertraglich sichergestellt ist, dass der Outsourcing-Dienstleister die
Dokumente und Angaben nach den Vorschriften des Gesetzes und
dieser Verordnung einholt oder erstellt und - einschliesslich eines Hin-
weises auf die Identität der die Feststellung und Überprüfung durchfüh-
18 Fassung: 25.03.2016