Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 952.11
Art. 24
Delegation von Sorgfaltspflichten
1) Lässt der Sorgfaltspflichtige die Feststellung und Überprüfung der
Identität des Vertragspartners, der wirtschaftlich berechtigten Person oder
die Erstellung des Geschäftsprofils durch einen Delegierten im Sinne von
Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes vornehmen, muss:
a) er sicherstellen, dass der Delegierte die Dokumente und Angaben nach
den Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung einholt oder
erstellt und einschliesslich eines Hinweises auf die Identität der die Fest-
stellung und Überprüfung durchführenden Person umgehend an den
Sorgfaltspflichtigen im Fürstentum Liechtenstein übermittelt; und
b) der Delegierte mit seiner Unterschrift bestätigen, dass die im Rahmen
der Feststellung und Überprüfung erstellten Kopien mit den Originalen
oder echtheitsbestätigten Kopien übereinstimmen und dass die im
Rahmen der Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaft-
lich berechtigten Person einzuholende schriftliche Erklärung vom Ver-
tragspartner oder von einer nach Art. 11 Abs. 2 bevollmächtigten Person
stammt.
2) Die Delegation ist zu dokumentieren.
3) Die Weiterdelegation durch die Delegierten ist ausgeschlossen.
Art. 2427
Outsourcing
1) Die risikoadäquate Uberwachung der Geschäftsbeziehung nach Art.
5 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes kann, soweit die Erfüllung der Pflichten nach
dem Gesetz und dieser Verordnung gewährleistet ist, ausschliesslich durch
Outsourcing-Dienstleister für den Sorgfaltspflichtigen wahrgenommen
werden, wenn:
a) die Outsourcing-Lösung auf einem schriftlichen Vertrag beruht;
b) der Outsourcing-Dienstleister ein anderer Sorgfaltspflichtiger nach dem
Gesetz oder eine natürliche oder juristische Person im Ausland ist, die
der Richtlinie 2005/60/EG oder einer gleichwertigen Regelung und Auf-
sicht untersteht;
c) vertraglich sichergestellt ist, dass der Outsourcing-Dienstleister für die
Erfüllung dieser Tätigkeit den relevanten internen Weisungen des Sorg-
faltspflichtigen vorbehaltlos und uneingeschränkt unterstellt ist; der
Sorgfaltspflichtige muss gegenüber dem Outsourcing-Dienstleister
Fassung: 25.03.2016 17