Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 952.11 
  
Art. 24 
Delegation von Sorgfaltspflichten 
1) Lässt der Sorgfaltspflichtige die Feststellung und Überprüfung der 
Identität des Vertragspartners, der wirtschaftlich berechtigten Person oder 
die Erstellung des Geschäftsprofils durch einen Delegierten im Sinne von 
Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes vornehmen, muss: 
a) er sicherstellen, dass der Delegierte die Dokumente und Angaben nach 
den Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung einholt oder 
erstellt und einschliesslich eines Hinweises auf die Identität der die Fest- 
stellung und Überprüfung durchführenden Person umgehend an den 
Sorgfaltspflichtigen im Fürstentum Liechtenstein übermittelt; und 
b) der Delegierte mit seiner Unterschrift bestätigen, dass die im Rahmen 
der Feststellung und Überprüfung erstellten Kopien mit den Originalen 
oder echtheitsbestätigten Kopien übereinstimmen und dass die im 
Rahmen der Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaft- 
lich berechtigten Person einzuholende schriftliche Erklärung vom Ver- 
tragspartner oder von einer nach Art. 11 Abs. 2 bevollmächtigten Person 
stammt. 
2) Die Delegation ist zu dokumentieren. 
3) Die Weiterdelegation durch die Delegierten ist ausgeschlossen. 
Art. 2427 
Outsourcing 
1) Die risikoadäquate Uberwachung der Geschäftsbeziehung nach Art. 
5 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes kann, soweit die Erfüllung der Pflichten nach 
dem Gesetz und dieser Verordnung gewährleistet ist, ausschliesslich durch 
Outsourcing-Dienstleister für den Sorgfaltspflichtigen wahrgenommen 
werden, wenn: 
a) die Outsourcing-Lösung auf einem schriftlichen Vertrag beruht; 
b) der Outsourcing-Dienstleister ein anderer Sorgfaltspflichtiger nach dem 
Gesetz oder eine natürliche oder juristische Person im Ausland ist, die 
der Richtlinie 2005/60/EG oder einer gleichwertigen Regelung und Auf- 
sicht untersteht; 
c) vertraglich sichergestellt ist, dass der Outsourcing-Dienstleister für die 
Erfüllung dieser Tätigkeit den relevanten internen Weisungen des Sorg- 
faltspflichtigen vorbehaltlos und uneingeschränkt unterstellt ist; der 
Sorgfaltspflichtige muss gegenüber dem Outsourcing-Dienstleister 
Fassung: 25.03.2016 17
	        

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