Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 952.11
soweit dies möglich ist und die Kosten zum angestrebten Nutzen in einem
adäquaten Verhältnis stehen. Grundsätzlich ist dabei die Verwendung eines
geeigneten und dem Stand der technischen Möglichkeiten entsprechenden
Systems erforderlich.
2) Setzen die Sorgfaltspflichtigen bei der Ermittlung von Geschäfts-
beziehungen mit politisch exponierten Personen kein informatikgestütztes
System als Hilfe ein, so haben sie deren Ermittlung durch ein anderes ange-
messenes Risiko-Management-System sicherzustellen.
Art. 22
Abklärungen
1) Einfache Abklärungen nach Art. 9 Abs. 3 des Gesetzes dienen der
Plausibilisierung von Sachverhalten oder Transaktionen, die vom
Geschäftsprofil abweichen. Der Sorgfaltspflichtige soll in diesem Zusam-
menhang diejenigen Informationen beschaffen, auswerten und dokumen-
tieren, die geeignet sind, den Hintergrund solcher Sachverhalte oder Trans-
aktionen nachvollziehbar und verständlich zu machen.
2) Im Rahmen von besonderen Abklärungen nach Art. 9 Abs. 4 des
Gesetzes hat der Sorgfaltspflichtige diejenigen Informationen zu
beschaffen, auszuwerten und zu dokumentieren, die geeignet sind, allfällige
Verdachtsmomente nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes auszuräumen oder zu
erhärten.
D. Verstärkte Sorgfaltspflichten, Delegation von Sorgfaltspflichten und
globale Uberwachung
Art. 23
Kriterien und Massnahmen für Geschiftsbeziehungen und Transak-
tionen mit erhöhten Risiken
1) Als Kriterien für Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit
erhöhten Risiken im Sinne von Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes kommen insbe-
sondere in Frage:
a) Sitz oder Wohnsitz des Vertragspartners und der wirtschaftlich berech-
tigten Person oder deren Staatsangehörigkeit;
b) Art und Ort der Geschäftstätigkeit des Vertragspartners und der wirt-
schaftlich berechtigten Person;
c) Art der verlangten Dienstleistungen oder Produkte;
Fassung: 25.03.2016 15