Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 952.11 
  
b) Hinterlegung und gegebenenfalls damit verbundene Anlage von Ver- 
mögenswerten aus einer hängigen Erbteilung oder Willensvollstreckung 
(Kennzeichnung: z.B. "Erbschaft" oder "Erbteilung"); 
c) Hinterlegung/Anlage von Vermógenswerten aus einer hángigen Güter- 
ausscheidung im Rahmen einer Ehescheidung oder -trennung (Kenn- 
zeichnung: z.B. " Güterausscheidung Ehescheidung "); 
d) Sicherheitshinterlegung/Anlage von Vermógenswerten in zivilrechtli- 
chen oder óffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Kennzeichnung: z.B. 
"Escrow-Konto/Depot", "Sperrdepot Aktienkauf", "Sicherheitshinter- 
legung Unternehmerkaution", "Sicherheitshinterlegung Grundstücks- 
gewinnsteuer"); 
e) Hinterlegung/Anlage von Vermógenswerten in zivilrechtlichen oder 
óffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor ordentlichen Gerichten oder 
Schiedsgerichten und in Verfahren des Zwangsvollstreckungsrechts 
(Kennzeichnung: z.B. "Vorschüsse", "Sicherstellung Gerichtskaution", 
"Konkursmasse", "Schiedsgerichtsverfahren"). 
2) Der Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis h des Gesetzes hat 
die Konten oder Depots entsprechend zu kennzeichnen. 
3) Stellt ein Sorgfaltspflichtiger nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis h des 
Gesetzes fest, dass eine Erklärung nach Abs. 1 zu Unrecht ausgestellt 
worden ist, so muss er vom Vertragspartner eine schriftliche Erklärung über 
die wirtschaftlich berechtigte Person verlangen. Wird die Erklärung nicht 
beigebracht, so muss die Geschäftsbeziehung unter hinreichender Doku- 
mentation des Abflusses der Vermögenswerte abgebrochen werden, es sei 
denn, die Voraussetzungen der Mitteilungspflicht nach Art. 17 Abs. 1 des 
Gesetzes wären erfüllt. 
3. Gemeinsame Bestimmungen 
Art. 15 
Wiederholung der Feststellung und Überprüfung der Identität 
1) Die Sorgfaltspflichtigen müssen die Geschäftsbeziehung unter hin- 
reichender Dokumentation des Abflusses der Vermögenswerte abbrechen, 
wenn trotz Wiederholung der Feststellung und Überprüfung der Identität 
des Vertragspartners oder der wirtschaftlich berechtigten Person weiterhin 
Zweifel über deren Angaben bestehen. 
Fassung: 25.03.2016 11
	        

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