Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 952.11 
  
diskretionär ausgestalteten Rechtsträgern wie beispielsweise dem Discre- 
tionary Trust oder der Ermessenstiftung ausreichende Informationen über 
die potenziell Begünstigten einzuholen, um sicherzugehen, dass sie im Zeit- 
punkt der Auszahlung oder im Zeitpunkt, in welchem diese ihre erwor- 
benen Rechte wahrnehmen, in der Lage sein werden, deren Identität festzu- 
stellen. Die Dokumentation dieser Informationen kann auch ausserhalb der 
Sorgfaltspflichtakten erfolgen. 
2) Bei diskretionär ausgestalteten Rechtsträgern haben die Sorgfalts- 
pflichtigen nach Abs. 1 im Zeitpunkt der Auszahlung die Identität der 
natürlichen Person, welche letztlich eine Ausschüttung erhält (Ausschüt- 
tungsempfänger), festzustellen, zu überprüfen und im Formular D nach 
Anhang 1a festzuhalten. 
3) Bei Rechtsträgern mit ausschliesslich gemeinnützigen oder wohltä- 
tigen Zwecken, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird und 
die nachweislich in ihrem Ansässigkeitsstaat von der Einkommenssteuer 
befreit sind, ist keine Feststellung der Ausschüttungsempfänger erforder- 
lich. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt insbesondere vor, wenn die 
Tätigkeit dem Gemeinwohl auf karitativem, religiösem, humanitärem, wis- 
senschaftlichem, kulturellem, sittlichem, sozialem, sportlichem oder ökolo- 
gischem Gebiet nützt, auch wenn durch die Tätigkeit nur ein bestimmter 
Personenkreis gefördert wird. 
4) Bei Rechtsträgern mit gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken, die 
die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht erfüllen, ist der Ausschüttungsemp- 
fänger im Zeitpunkt der Auszahlung festzustellen, zu überprüfen und im 
Formular D nach Anhang 1a festzuhalten. 
5) Die Sorgfaltspflichtigen nach Abs. 1 müssen die nach Abs. 1, 2 und 4 
erhobenen Informationen unmittelbar nach deren Erhebung anderen Sorg- 
faltspflichtigen übermitteln, mit welchen ein Rechtsträger eine entspre- 
chende Geschäftsbeziehung unterhält. Die anderen Sorgfaltspflichtigen 
dürfen sich darauf verlassen, dass sich kein Sachverhalt nach Abs. 1, 2 und 
4 ereignet hat, so lange sie durch die Sorgfaltspflichtigen nach Abs. 1 keine 
entsprechenden Informationen erhalten. 
6) Übt bei einem Rechtsträger kein Sorgfaltspflichtiger nach Abs. 1 eine 
relevante Funktion aus, müssen die Pflichten nach Abs. 1, 2 und 4 durch 
die Sorgfaltspflichtigen wahrgenommen werden, welche eine Geschäftsbe- 
ziehung mit dem entsprechenden Rechtsträger unterhalten. 
7) Bei Körperschaften, einschliesslich körperschaftlich strukturierten 
Anstalten, und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die gemeinnüt- 
zige oder wohltätige Zwecke nach Abs. 3 erfüllen, sind die natürlichen 
Fassung: 25.03.2016 9
	        

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