Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 952.11
diskretionär ausgestalteten Rechtsträgern wie beispielsweise dem Discre-
tionary Trust oder der Ermessenstiftung ausreichende Informationen über
die potenziell Begünstigten einzuholen, um sicherzugehen, dass sie im Zeit-
punkt der Auszahlung oder im Zeitpunkt, in welchem diese ihre erwor-
benen Rechte wahrnehmen, in der Lage sein werden, deren Identität festzu-
stellen. Die Dokumentation dieser Informationen kann auch ausserhalb der
Sorgfaltspflichtakten erfolgen.
2) Bei diskretionär ausgestalteten Rechtsträgern haben die Sorgfalts-
pflichtigen nach Abs. 1 im Zeitpunkt der Auszahlung die Identität der
natürlichen Person, welche letztlich eine Ausschüttung erhält (Ausschüt-
tungsempfänger), festzustellen, zu überprüfen und im Formular D nach
Anhang 1a festzuhalten.
3) Bei Rechtsträgern mit ausschliesslich gemeinnützigen oder wohltä-
tigen Zwecken, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird und
die nachweislich in ihrem Ansässigkeitsstaat von der Einkommenssteuer
befreit sind, ist keine Feststellung der Ausschüttungsempfänger erforder-
lich. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt insbesondere vor, wenn die
Tätigkeit dem Gemeinwohl auf karitativem, religiösem, humanitärem, wis-
senschaftlichem, kulturellem, sittlichem, sozialem, sportlichem oder ökolo-
gischem Gebiet nützt, auch wenn durch die Tätigkeit nur ein bestimmter
Personenkreis gefördert wird.
4) Bei Rechtsträgern mit gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken, die
die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht erfüllen, ist der Ausschüttungsemp-
fänger im Zeitpunkt der Auszahlung festzustellen, zu überprüfen und im
Formular D nach Anhang 1a festzuhalten.
5) Die Sorgfaltspflichtigen nach Abs. 1 müssen die nach Abs. 1, 2 und 4
erhobenen Informationen unmittelbar nach deren Erhebung anderen Sorg-
faltspflichtigen übermitteln, mit welchen ein Rechtsträger eine entspre-
chende Geschäftsbeziehung unterhält. Die anderen Sorgfaltspflichtigen
dürfen sich darauf verlassen, dass sich kein Sachverhalt nach Abs. 1, 2 und
4 ereignet hat, so lange sie durch die Sorgfaltspflichtigen nach Abs. 1 keine
entsprechenden Informationen erhalten.
6) Übt bei einem Rechtsträger kein Sorgfaltspflichtiger nach Abs. 1 eine
relevante Funktion aus, müssen die Pflichten nach Abs. 1, 2 und 4 durch
die Sorgfaltspflichtigen wahrgenommen werden, welche eine Geschäftsbe-
ziehung mit dem entsprechenden Rechtsträger unterhalten.
7) Bei Körperschaften, einschliesslich körperschaftlich strukturierten
Anstalten, und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die gemeinnüt-
zige oder wohltätige Zwecke nach Abs. 3 erfüllen, sind die natürlichen
Fassung: 25.03.2016 9