Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
952.11 Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 
  
auszüge und Bestátigungen des gewáhlten Jahresabschlussprüfers dürfen 
nicht älter als zwölf Monate sein. 
2. Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich 
berechtigten Person 
Art. 11 
Schriftliche Erklärung des Vertragspartners 
1) Die Sorgfaltspflichtigen müssen zur Feststellung und Überprüfung 
der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person die Angaben nach Art. 
6 Abs. 1 Bst. a erheben und dokumentieren. 
2) Die Sorgfaltspflichtigen müssen sich die Richtigkeit der Angaben 
durch den Vertragspartner oder eine durch diesen bevollmächtigte Person 
durch Unterschrift oder Verwendung einer sicheren elektronischen 
Signatur nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d oder Art. 24 Abs. 3 SigG bestätigen lassen. 
3) Bei Sammelkonten, -depots oder -policen haben die Sorgfaltspflich- 
tigen keine Bestätigung im Sinne von Abs. 2 vom Vertragspartner zu ver- 
langen. Sie müssen aber eine vollständige Liste der wirtschaftlich berech- 
tigten Personen führen sowie sich jede Mutation unverzüglich mitteilen 
lassen. Die Liste hat die entsprechenden Angaben nach Abs. 1 zu jeder wirt- 
schaftlich berechtigten Person zu enthalten. 
Art. 11a" 
Führung von Aufzeichnungen und Verwendung von Formularen" 
1) Die Sorgfaltspflichtigen führen Aufzeichnungen über die Mass- 
nahmen, die zur Ermittlung der Identität der wirtschaftlich berechtigten 
Person nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a getroffen wurden. 
2) Die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen nach Art. 3 
Abs. 1 Bst. a und b ist unter Verwendung des entsprechenden Formulars 
nach Anhang 1 (Formular C oder T) zu dokumentieren." 
An. 125 
Besondere Rechtsträger 
1) Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k, m (in Bezug auf Tätig- 
keiten nach Ziff. 5 dieser Bestimmung), o, t und v (in Bezug auf Tätigkeiten 
nach Ziff. 2 dieser Bestimmung) des Gesetzes haben vorbehaltlich Art. 3 bei 
8 Fassung: 25.03.2016
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.