Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
952.11 Sorgfaltspflichtverordnung (SPV)
auszüge und Bestátigungen des gewáhlten Jahresabschlussprüfers dürfen
nicht älter als zwölf Monate sein.
2. Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich
berechtigten Person
Art. 11
Schriftliche Erklärung des Vertragspartners
1) Die Sorgfaltspflichtigen müssen zur Feststellung und Überprüfung
der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person die Angaben nach Art.
6 Abs. 1 Bst. a erheben und dokumentieren.
2) Die Sorgfaltspflichtigen müssen sich die Richtigkeit der Angaben
durch den Vertragspartner oder eine durch diesen bevollmächtigte Person
durch Unterschrift oder Verwendung einer sicheren elektronischen
Signatur nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d oder Art. 24 Abs. 3 SigG bestätigen lassen.
3) Bei Sammelkonten, -depots oder -policen haben die Sorgfaltspflich-
tigen keine Bestätigung im Sinne von Abs. 2 vom Vertragspartner zu ver-
langen. Sie müssen aber eine vollständige Liste der wirtschaftlich berech-
tigten Personen führen sowie sich jede Mutation unverzüglich mitteilen
lassen. Die Liste hat die entsprechenden Angaben nach Abs. 1 zu jeder wirt-
schaftlich berechtigten Person zu enthalten.
Art. 11a"
Führung von Aufzeichnungen und Verwendung von Formularen"
1) Die Sorgfaltspflichtigen führen Aufzeichnungen über die Mass-
nahmen, die zur Ermittlung der Identität der wirtschaftlich berechtigten
Person nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a getroffen wurden.
2) Die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen nach Art. 3
Abs. 1 Bst. a und b ist unter Verwendung des entsprechenden Formulars
nach Anhang 1 (Formular C oder T) zu dokumentieren."
An. 125
Besondere Rechtsträger
1) Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k, m (in Bezug auf Tätig-
keiten nach Ziff. 5 dieser Bestimmung), o, t und v (in Bezug auf Tätigkeiten
nach Ziff. 2 dieser Bestimmung) des Gesetzes haben vorbehaltlich Art. 3 bei
8 Fassung: 25.03.2016