(2) Ist die Ahndung der in Abs. 1 genannten Finanzvergehen
ausschließlich dem Gericht vorbehalten, ist auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu erkennen.
Neben einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren kann eine Geldstrafe bis zu 1,5 Millionen Euro
verhängt werden. Verbände sind mit einer Verbandsgeldbuße bis zum Dreifachen des
strafbestimmenden Wertbetrages zu bestrafen;
a)
nicht dem Gericht vorbehalten, ist auf Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich
b) sonst die Strafdrohung richtet, zu erkennen. Daneben ist nach Maßgabe des $ 15 auf Freiheitsstrafe
bis zu drei Monaten zu erkennen.
Außerdem sind die Bestimmungen der $8 33, 35 und 37 über den Verfall anzuwenden; der Verfall
umfasst auch die Befórderungsmittel im Sinne des $ 17 Abs. 2 lit. c Z 3.
(3) Die Strafdrohung gilt nur für diejenigen Beteiligten, deren Vorsatz die im Abs. 1 bezeichneten
erschwerenden Umstünde umfasst.
Abgabenbetrug
§ 39. (1) Des Abgabenbetruges macht sich schuldig, wer ausschließlich durch das Gericht zu
ahndende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung, des Schmuggels, der Hinterziehung von
Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder der Abgabenhehlerei nach $ 37 Abs. 1
unter Verwendung falscher oder verfülschter Urkunden, falscher oder verfülschter Daten oder
anderer solcher Beweismittel mit Ausnahme unrichtiger nach abgaben-, monopol- oder
zollrechtlichen Vorschriften zu erstellenden Abgabenerklárungen, Anmeldungen, Anzeigen,
Aufzeichnungen und Gewinnermittlungen oder
a)
b) unter Verwendung von Scheingescháften oder anderen Scheinhandlungen (§ 23 BAO) oder
unter Verwendung automatisationsunterstiitzt ^ erstellter, aufgrund abgaben- oder
monopolrechtlicher Vorschriften zu führender Bücher oder Aufzeichnungen, welche durch
Gestaltung oder Einsatz eines Programms, mit dessen Hilfe Daten verändert, gelöscht oder
unterdrückt werden können, beeinflusst wurden
begeht.
c)
(2) Eines Abgabenbetruges macht sich auch schuldig, wer ohne den Tatbestand des Abs. 1 zu
erfüllen, durch das Gericht zu ahndende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung dadurch begeht,
dass er Vorsteuerbetráge geltend macht, denen keine Lieferungen oder sonstigen Leistungen zugrunde
liegen, um dadurch eine Abgabenverkürzung zu bewirken.
a) Wer einen Abgabenbetrug begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Neben
(3) der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu einer Million Euro verhängt werden. Verbände sind
mit einer Verbandsgeldbuße bis zu 2,5 Millionen Euro zu bestrafen.
Wer einen Abgabenbetrug mit einem 250 000 Euro übersteigenden strafbestimmenden
Wertbetrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
b) Neben einer vier Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 1,5
Millionen Euro verhängt werden. Verbände sind mit einer Verbandsgeldbuße bis zu fünf
Millionen Euro zu bestrafen.
Wer einen Abgabenbetrug mit einem 500 000 Euro übersteigenden strafbestimmenden
Wertbetrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Neben
c) einer acht Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 2,5 Millionen
Euro verhángt werden. Verbünde sind mit einer Verbandsgeldbufbe bis zum Vierfachen des
strafbestimmenden Wertbetrages zu bestrafen.
Auferdem sind die Bestimmungen der $$ 33, 35 und 37 über den Verfall anzuwenden; der Verfall
umfasst auch die Befôrderungsmittel im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c Z 3.
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