ANNEX C
Austrian Financial Crime Act
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Schmuggel und Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben
$ 35. (1) Des Schmuggels macht sich schuldig, wer
eingangsabgabepflichtige Waren vorsátzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer
a)Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der
zollamtlichen Überwachung entzieht oder
b) ausgangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich ohne Abgabe einer Zollanmeldung aus dem
Zollgebiet verbringt.
(2) Der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich schuldig, wer, ohne den
Tatbestand des Abs. 1 zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bewirkt.
Die Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn eine entstandene Eingangs- oder Ausgangsabgabenschuld
bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird und in den Fällen des § 33 Abs. 3 lit. b bis f.
(3) Der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich ferner schuldig, wer
vorsätzlich eine Verkürzung einer solchen Abgabe dadurch bewirkt, daß er eingangs- oder
ausgangsabgabepflichtige Waren entgegen einem Verbot oder einer Verpflichtung behandelt,
verwendet oder verbraucht, und es unterläßt, dies dem Zollamt vorher anzuzeigen.
(4) Der Schmuggel wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des auf die Waren entfallenden
Abgabenbetrages, die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben mit einer Geldstrafe bis
zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Der Geldstrafe ist an Stelle des Regelzollsatzes
der Präferenzzollsatz zugrunde zu legen, wenn der Beschuldigte nachweist, daß die Voraussetzungen
für dessen Inanspruchnahme gegeben waren. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des $ 15 auf
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen. Auf Verfall ist nach Mafgabe des $ 17 zu erkennen.
(5) Umsatz- und Verbrauchsteuern sind mit jenen Betrágen dem strafbestimmenden Wertbetrag
zugrunde zu legen, die bei Entstehung der Steuerschuld im Inland anzusetzen wáren, es sei denn, der
Beschuldigte weist deren Hóhe durch einen rechtskrüftigen Bescheid des zur Abgabenerhebung
zustándigen anderen Mitgliedstaates der Europáischen Union nach.
Strafe bei Begehung als Mitglied einer Bande oder unter Gewaltanwendung
§ 38a. (1) Wer, ohne den Tatbestand des $ 39 zu erfüllen,
die Abgabenhinterziehung, den Schmuggel, die Hinterziehung von Eingangs- oder
Ausgangsabgaben oder die Abgabenhehlerei nach $ 37 Abs. 1 als Mitglied einer Bande von
mindestens drei Personen, die sich zur Tatbegehung verbunden haben, unter Mitwirkung ($ 11)
eines anderen Bandenmitglieds begeht;
a)
einen Schmuggel begeht, bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer an der Tat Beteiligter
b) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, wobei es ihm darauf ankommt, damit den
Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern,
ist nach Abs. 2 zu bestrafen.
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