Volltext: Der letzte Gutenberger und der Schwabenkrieg

Der Vollständigkeit halber weisen wir auch darauf hin, dass ohne die Zustimmung des 
Urhebers Werke nicht abgeändert und bearbeitet werden dürfen (Art. 12 URG). 
Für allfällige weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. 
Freundliche Grüsse 
Andrea Haidegger 
  
Von: Andreas Hollenstein 
Gesendet: Dienstag, 15. April 2014 
An: Dr. jur. Andrea Haidegger 
Betreff: AW: Ihre Anfrage "Rechtsfrage bezüglich Masterarbeit” vom 9. April 2014 
Sehr geehrte Frau Haidegger 
Ganz herzlichen Dank für Ihre kompetente Auskunft. 
Noch eine letzte Frage: Kónnten mir allenfalls Nachfahren von Herrn Minst die Erlaubnis 
geben, das Drehbuch für den Unterricht etwas zu vereinfachen (kürzen und einige 
Dialektausdrücke áàndern)? Müsste ich das vertraglich festhalten lassen? 
Mit freundlichen Grüssen 
Andreas Hollenstein 
  
Von: Dr. jur. Andrea.Haidegger 
Gesendet: Mittwoch, 23. April 2014 
An: Andreas Hollenstein 
Betreff: Ihre Anfrage vom 15. April 2014 
Sehr geehrter Herr Hollenstein 
Besten Dank für Ihr E-Mail. Gerne kónnen wir zu Ihrer Frage wie folgt Stellung nehmen: 
Das Recht auf Wahrung der Werkintegritát steht ausschliesslich dem Urheber zu. Nur 
dieser hat das Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk geändert werden darf 
(Art. 12 URG). 
Das Recht auf Wahrung der Werkintegrität gehört zu den sog. 
Urheberpersónlichkeitsrechten, diese sind die "Grundrechte" des Urhebers. Diese Rechte 
sind nicht übertragbar. 
Allerdings sind wir der Meinung, dass die von Ihnen beschriebene Bearbeitung des 
Werkes keine Abänderung des Werkes im Sinne von ,Werkintegritàt" darstellt. Unser 
Hinweis erfolgte sozusagen „der Vollständigkeit halber“.
	        

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