Der Vollständigkeit halber weisen wir auch darauf hin, dass ohne die Zustimmung des
Urhebers Werke nicht abgeändert und bearbeitet werden dürfen (Art. 12 URG).
Für allfällige weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
Andrea Haidegger
Von: Andreas Hollenstein
Gesendet: Dienstag, 15. April 2014
An: Dr. jur. Andrea Haidegger
Betreff: AW: Ihre Anfrage "Rechtsfrage bezüglich Masterarbeit” vom 9. April 2014
Sehr geehrte Frau Haidegger
Ganz herzlichen Dank für Ihre kompetente Auskunft.
Noch eine letzte Frage: Kónnten mir allenfalls Nachfahren von Herrn Minst die Erlaubnis
geben, das Drehbuch für den Unterricht etwas zu vereinfachen (kürzen und einige
Dialektausdrücke áàndern)? Müsste ich das vertraglich festhalten lassen?
Mit freundlichen Grüssen
Andreas Hollenstein
Von: Dr. jur. Andrea.Haidegger
Gesendet: Mittwoch, 23. April 2014
An: Andreas Hollenstein
Betreff: Ihre Anfrage vom 15. April 2014
Sehr geehrter Herr Hollenstein
Besten Dank für Ihr E-Mail. Gerne kónnen wir zu Ihrer Frage wie folgt Stellung nehmen:
Das Recht auf Wahrung der Werkintegritát steht ausschliesslich dem Urheber zu. Nur
dieser hat das Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk geändert werden darf
(Art. 12 URG).
Das Recht auf Wahrung der Werkintegrität gehört zu den sog.
Urheberpersónlichkeitsrechten, diese sind die "Grundrechte" des Urhebers. Diese Rechte
sind nicht übertragbar.
Allerdings sind wir der Meinung, dass die von Ihnen beschriebene Bearbeitung des
Werkes keine Abänderung des Werkes im Sinne von ,Werkintegritàt" darstellt. Unser
Hinweis erfolgte sozusagen „der Vollständigkeit halber“.