Veröffentlichte Werke dürfen zitiert werden (vgl. Art. 27 Urheberrechtsgesetz; URG),
vorausgesetzt das Zitat dient zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung
und der Umfang des Zitats ist durch diesen Zweck gerechtfertigt. D.h., die Verwendung
von Zitaten ist urheberrechtlich gestattet, ohne dass eine Erlaubnis des Urhebers bzw.
Rechteinhabers eingeholt oder diesem eine Vergütung gezahlt werden muss.
Zitate nach Art. 27 dienen nicht mehr nur wissenschaftlichen Zwecken. In allen Werken
darf zitiert werden, und auf der andern Seite können auch alle Werke Gegenstand von
Zitaten sein. Die Werke der bildenden Kunst sind die einzige Ausnahme. Gemälde,
Karikaturen, Grafiken und andere bildliche Darstellungen dürfen nicht vervielfältigt
werden, auch nicht als Zitate.
2 . „Drehbuch im Klassensatz drucken lassen“ inkl. „Arbeitsmaterial erstellen“:
Zu den geschützten Werken gehören u.a. die sog. Werke der Literatur, das sind Schrift-
und Sprachwerke wozu auch Drehbücher gehören.
Wer die Werke eines Urhebers nutzen will, muss diesen um Erlaubnis anfragen. Erst
gestützt auf die entsprechende Bewilligung darf er die Werke gegen Entgelt nutzen.
Das URG kennt jedoch im Interesse der Allgemeinheit Ausnahmen d.h. es muss keine
vorgängige Erlaubnis beim Urheber eingeholt werden. Zu diesen Ausnahmen gehören
ua.
* die Verwendung des Werks zur Veranschaulichung im Unterricht ((vgl. Art. 22
URG Abs. 1 Bst. b ) ...) soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke
gerechtfertigt ist und nach Möglichkeit die Quelle sowie der Name der Urheberin
angegeben werden
e die Vervielfältigung des Werks auf Papier (...) für Unterrichtszwecke, (...) (vgl.
Art. 22 Abs. 1 Bst. c)
* die digitale Vervielfáltigung (...) für Unterrichtszwecke, (...) (vgl. Art. 22 Abs. 1
Bst. d)
Unterrichtszwecke verfolgen idR nicht kommerzielle Zwecke, daher ist also die
Werksverwendung erlaubt, jedoch nur im Rahmen des direkten Unterrichts.
Allerdings hat der Urheber bzw. Rechteinhaber auch bei der Verwendung durch
Lehrpersonen Anspruch auf eine angemessene Vergütung (vgl. Art. 23 URC).
Konkret bedeutet das:
- keine vorgängige Anfrage beim Rechteinhaber erforderlich (genehmigungsfrei),
allerdings muss die Quelle und der Name des Urhebers angegeben werden.
Allerdings:
- besteht eine Vergütungspflicht (vgl. Gemeinsamer Tarif 7, GT 8 III, GT 9 III -
zuständig hierfür sind die entsprechenden Verwertungsgesellschaften
Suissimage bzw. ProLitteris);