Volltext: Berufszufriedenheit der Lehrpersonen im Fürstentum Liechtenstein im Fokus von Schulgeschichte und Schulentwicklung

5.2.1 Schulstruktur der neunjährigen Pflichtschule 
Mit dem neuen Schulgesetz wurde die Schulpflicht auf neun Jahre festgelegt (Art.76) und 
eine Verkürzung der Primarstufe auf 5 Jahre (Art.27/1) vorgenommen. Entsprechend erfolgte 
eine Aufstockung der Oberstufe auf 4 Jahre (Art.40, 47). Die vertikale Neugliederung dieser 
Oberstufe (heute: Sekundarstufe 1) manifestiert sich bis heute in drei Schultypen (Art.3): 
Oberschule, Realschule und gymnasiale Unterstufe (Art. 55) — die Langform des Gymnasi- 
ums hatte ja schon davor Bestand. Daneben wurden Kindergarten (Art. 20 ff), Hilfsschule 
(Art. 30 ff)116 und Sonderschulen (Art.34 ff) gesetzlich verankert. 
An der dreigliedrigen Struktur der Sekundarstufe 1 — insbesondere am damit in Verbindung 
stehenden Übertrittsverfahren in der Primarschule und der gesetzlich vorgesehenen Zutei- 
lungsregelung — scheiden sich bis heute die Geister. In der , Verordnung (...) über die Auf- 
nahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I“ ‘heisst es: 
„Damit die Schüler am Ende ihrer Primarschulzeit der Oberschule, der Realschule und dem 
Gymnasium zugewiesen werden können, wird ein Aufnahmeverfahren durchgeführt. An die- 
sem Verfahren nehmen sämtliche Schüler auf der fünften Schulstufe der Primarschule teil.“ 
(Art. 3) — und weiter: „ Für die Zuweisung der Schüler sind folgende Richtwerte anzustreben: 
a) Oberschule 28 96; b) Realschule 50 96; c) Gymnasium 22 96." (Art. 4). 
Um davon ausgehen zu kónnen, dass die Primarlehrerlnnen durch dieses Verfahren — bis 
heute — besonderem Druck verschiedener Interessen — insbesondere der Eltern — ausge- 
setzt sind, braucht es keine Literaturbelege. 
5.2.2 Spannungsfeld Schulleitung: Paradigma des ,Primus inter Pares" 
  
Im Hinblick auf die schultheoretische Diskussion um die besondere Rolle der Schulleitung — 
zwischen Kollegialität und Instruktivität — im modernen Schulentwicklungsprozess (vergl. z.B. 
Holtappels 2004, S. 56 f, Strittmatter & Ender 2010, S.36) ist die Tatsache bemerkenswert, 
dass in mehreren Artikeln (zum jeweiligen Schultyp, z.B. Art.29) bestimmt ist: "Für jede 
(Schule) ist jeweils für eine Amtsdauer von drei Jahren ein Leiter zu bestellen (...) Als Leiter 
(....) kann in der Regel nur bestellt werden, wer wenigstens drei Jahre an der betreffenden 
Schule als Lehrer tátig gewesen ist." Damit wurde das Paradigma des ,Primus inter Pares" 
klar betont, welches den vorgestellten Schulentwicklungsmodellen in dieser Form eigentlich 
widerspricht. 
Nach Erinnerung des Autors wurde die Schulleitung de facto auch jeweils vom Lehrerlnnen- 
team selbst bestimmt. Die de jure zustándigen Behórden (Gemeindeschulrat, Schulamt, so- 
wie in letzter Instanz die Regierung) sanktionierten traditionell den jeweiligen Teambe- 
  
"18 Die Hilfsschule wurde um 1990 abgeschafft und durch integrative Schulungsformen ersetzt. - 
117 Verordnung vom 14. August 2001über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt 
auf der Sekundarstufe | (Onlineverzeichnis 34) 
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