Volltext: Berufszufriedenheit der Lehrpersonen im Fürstentum Liechtenstein im Fokus von Schulgeschichte und Schulentwicklung

4.4.2 Verankerung des konsolidierten Schulwesens in der Verfassung 
Bereits drei Jahre nach dem Erlass des neuen Schulgesetzes wurde Liechtenstein zu einer 
konstitutionellen Monarchie — und das Schulwesen in der Verfassung von 1862 verankert: , 
Für die nöthigen Unterrrichtsanstalten, insbesondere die Volksschulen, Real- und Gewerbe- 
schulen, dann die Heranbildung und den Unterhalt der Lehrer soll zweckmässig gesorgt und 
diese Sorge der besonderen Aufmerksamkeit der gesammten Landesvertretung empfohlen 
werden" (& 54, Verfassung vom 26. September 1862, Onlineverzeichnis 13). Damit war nicht 
mehr die fürstliche Domàne, sondern die (regionale) staatliche Verwaltung für das Schulwe- 
sen zuständig (Martin 1984, S.47). 
In der „revolutionären“ (Raton 1969, S.117) Verfassung von 1921 erhielt das Schulwesen 
dann noch mehr Aufmerksamkeit. Im Vergleich zur Verfassung von 1862 rücken die Schul- 
bestimmungen weit nach vorne und sind auch vielausführlicher. Sie haben — mit wenigen 
Abänderungen — bis heute Gültigkeit®. Mit Begrifflichkeiten der Schulentwicklungsforschung 
gespielt, lässt sich dieses Ereignis vielleicht als Zeichen dafür interpretieren, dass die 
„Governance“ (Altrichter & Maag-Merki 2010 und Altrichter et al. 2007) der obersten Steue- 
rungsverantwortlichen eine Rekontextualisierung (vergl. Z.B. Fend 2008, S.174 ff) zwischen 
den Systemebenen liechtensteinische Gesellschaft und Bildungswesen zuliessen und sich 
damit die Anschlussfáhigkeit (vergl. Luhmann & Baecker 2009) des Schulwesens und seiner 
Botschaften" an die Gesellschaft weiter steigern konnte. 
  
  
Art. 15 
Der Staat wendet seine besondere Sorgfalt dem Erziehungs- und Bildungswesen zu (...) 
Art. 16 
1) Das gesamte Erziehungs- und Unterrichtswesen steht, unbeschadet der Unantastbarkeit 
der kirchlichen Lehre, unter staatlicher Aufsicht. 
2) Es besteht allgemeine Schulpflicht. 
3) Der Staat sorgt dafür, dass der obligatorische Unterricht in den Elementarfácher in genü- 
gendem Ausmass in öffentlichen Schulen unentgeltlich erteilt wird. 
4) Der Religionsunterricht wird durch die kirchlichen Organe erteilt. 
5) Niemand darf die unter seiner Aufsicht stehende Jugend ohne den für die öffentlichen 
Elementarschulen vorgeschriebenen Grad von Unterricht lassen. 
6) Der Besuch der Fortbildungsschule kann obligatorisch erklärt werden. 
7) Der Staat übt die ihm zustehende oberste Leitung des Erziehungs- und Unterrichtswesens 
durch den Landesschulrat aus, dessen Einrichtung und Aufgaben durch das Gesetz be- 
stimmt werden. 
8) Der Privatunterricht ist zulässig, soferne er den gesetzlichen Bestimmungen über die 
Schulzeit, die Lehrziele und die Einrichtungen in den öffentlichen Schulen entspricht. 
Art. 17 
1) Der Staat unterstützt und fördert das Fortbildungs- und Realschulwesen sowie das haus- 
wirtschaftliche, landwirtschaftliche und gewerbliche Unterrichts- und Bildungswesen. 
2) Er wird unbemittelten, gut veranlagten Schülern den Besuch höherer Schulen durch Ge- 
währung von angemessenen Stipendien erleichtern. 
  
(Aus dem Original der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Oktober 1921, LGBI 1921/ 
Nr. 15: Onlineverzeichnis 14) 
  
88Unter dem Link www.gesetze.li lassen sich unter Eingabe des Suchbegriffes ,Schulgesetz“ die je- 
weiligen Fassungen unter der Option ,chronologische Suche" schnell abrufen. 
44 
 
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.