Volltext: Berufszufriedenheit der Lehrpersonen im Fürstentum Liechtenstein im Fokus von Schulgeschichte und Schulentwicklung

Einen geradezu modernen Beitrag zur Diskussion um den Leistungslohn lieferte 861: „ Für 
ausgezeichnete Leistungen der Schullehrer im Schulsache werden aus der Landeskasse 
jáhrliche Gratifikationen von 20-36 fl bestimmt; bei der dem Regierungsamte zustehenden 
Zuerkennung ist namentlich auf die Konferenzarbeiten Rücksicht zu nehmen." 9 
Schliesslich wird mit dem Schulgesetz von 1859 auch die Grundlage für Pensionsregelungen 
geschaffen: ,Ueber die Unterstützung und Pensionierung untauglich gewordener Schullehrer 
werden eigene Bestimmungen erfolgen" (S62). 
4.3.8 Spannungsfeld Gendergerechtigkeit: Einzug der Lehrerinnen 
  
Last but not least sei hier ein weiterer ,Meilenstein" des Schulgesetzes von 1859 hervorge- 
hoben: Erstmals findet das weibliche Geschlecht im Zusammenhang mit dem Lehrberuf Er- 
wáhnung. So wird in S 68 festgehalten: , Das Schulgesetz findet auch auf die im Lande ste- 
henden Schwester-Schulen Anwendung (...)" — wenngleich u.a. in Sachen Lohn relativiert 
wird: ,Die Gehalte der Schulschwestern werden wie bisher von Fall zu Fall durch Vertráge 
festgesetzt". Im Jahr 1846 war mit der Berufung von zwei Ordensschwestern aus dem 
,Barmherzigen Orden" in Tirol an die ,Mádchen- und Arbeitsschule" in Vaduz der Start- 
schuss für die Tätigkeit weiblicher Lehrpersonen in Liechtenstein® gesetzt worden (vergl. 
Quaderer 1969, S. 168f). Heute sind in Liechtenstein bereits mehr als zwei Drittel (!) aller 
Lehrkräfte Frauen (siehe Kapitel 8.1.1, Auswertung der Onlinebefragung, Grundgesamtheit). 
4.4 ZWISCHENBETRACHTUNGEN: DAS FUNDAMENT IST GELEGT... 
Im Hinblick auf die einschlägigen Schilderungen über die prekäre Situation des Schulwesens 
vor 1859, die finanzielle Situation der Lehrkräfte und etwa die mangelhafte Zahlungsmoral 
mancher Schulgemeinde, legt schon die Ausführlichkeit des neuen Gesetzes die Annahme 
nahe, dass damit den Lehrkräften mehr Rechtssicherheit geboten werden konnte. Darüber 
hinaus wurden für viele heute noch aktuelle Bereiche des Schulwesens Grundsteine gelegt. 
Alles in allem wehte für die Schule offenbar ein frischer, bildungsfreundlicher Wind — auch in 
der Bevölkerung. Das Schulwesen dürfte im Hinblick auf die Umsetzung der Schulpflicht die 
Konsolidierungsphase abgeschlossen haben, mit dem Schulgesetz von 1859 ein starkes 
Fundament für die Weiterentwicklung des liechtensteinischen Schulwesens gelegt worden 
sein. Weitere gesetzliche Bestimmungen bauen darauf auf — u.a.: ,Gesetz über die Einfüh- 
  
83Mit der Einführung eines neuen Besoldungsgesetzes ist — theoretisch — auch gegenwártig wieder 
eine Honorierung besonderer Leistungen vorgesehen (vergl. Onlineverzeichnis 50). 
9^Wenn in den folgenden Ausführungen die maskuline Form weiterverwendet wird, dann nur aus 
Gründen der Lesbarkeit. Der Autor akzeptiert selbstverstándlich allfállige Einsprüche dagegen. 
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