Quaderer findet Forderungen der Lehrer: „Sie wollten Befreiung von Gemeinde- und Fron-
werk, Brennholz für den Hausgebrauch, Regelung der Pension und Verbot der Auswande-
rung der Kinder nach Schwaben“ (ebd.).
Teilweise dürften die Bedürfnisse der liechtensteinischen Lehrerschaft Gehör gefunden ha-
ben: Im Hinblick auf die Pensionsregelung schlug das Oberamt dem Fürsten vor, das dama-
lige Österreichische Modell anzuwenden: Der Lehrer könne seinen Dienst „einem tauglichen
Nachfolger abtreten, dem er dann zwei Drittel des Gehaltes überlasse und ein Drittel für sich
behalte“. Weiters wurden in den Schulhäusern vermehrt Lehrerwohnungen eingerichtet und
der Brennholzbezug für Lehrkráfte verbilligt (vergl. ebd., S.166).
4.3 DAS ERSTE ,WIRKSAME" SCHULGESETZ, 1859
Das neue Schulgesetz wurde im Jahre 1859 erlassen. Es handelt sich um das ,erste wirklich
umfassende und zugleich wirksame Schulgesetz in Liechtenstein" (Martin 1984, S. 40).
Im Anschluss an die in der Práambel des neuen Schulgesetzes formulierte „(...) Erwägung,
dass die Schulordnung vom 5. Oktober 1827 den veránderten Verháltnissen und den gros-
sen Anforderungen nicht mehr entspricht (....)" verordnete Fürst Johann 79 Artikel, die auf
zehn Abschnitte (, Titel") aufgeteilt waren. Unter den von diesem Gesetz eingeführten Ánde-
rungen waren eine Stärkung der Schulverwaltung — sowohl auf Landes- als auch auf Ge-
meindeebene, ein beträchtlicher Ausbau des Lehrplans für die Volkschule, die Verlängerung
der Schulpflicht auf acht Jahre, sowie weitere Ausführungen über die Dienstverhältnisse und
Besoldung der Lehrer (vergl. Martin, ebd.).
4.3.1 Spannungsfeld Definition des Dienstauftrags
Der Kontrolldruck auf die Lehrperson dürfte zunehmen: Der , Schulkommissár" (bisher ,Schu-
loberaufseher^) erhält neue Befugnisse — etwa: „(dass er) den Eifer, die Fähigkeit und das
sittliche Betragen der Lehrer erforsche und bei sich ergebenden Gebrechen schleunig Abhil-
fe verschaffe " (S2 Abs. 3, Schulgesetz 1859, Onlineverzeichnis 12).
Neue Urlaubsbestimmungen lassen sich gut in der ,ewigen" Diskussion um Arbeitszeit von
Lehrpersonen einbetten (Onlineverzeichnis 1299): | §5: Kein Lehrer darf sich ohne Urlaub sei-
nem Dienste entziehen. Einen Urlaub von weniger als 4 Tagen gibt der Lokalschulsinspektor;
9)Die angeführten Gesetzesbestimmungen(,$..^) sind alle unter dem im Onlineverzeichnis 12 ange-
führten Link abrufbar. Daher wird ein jeweiliger wiederholender Hinweis unterlassen.
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