Ganz anders sieht es jedoch bei der Medienberichterstattung zur Weltausstellung aus:
Lediglich zwei Artikel konnten mit Sicherheit Schweizer Zeitungen zugeordnet werden,
sodass fast 99% aller Medienberichte zur Beteiligung Liechtensteins an der Weltausstellung
aus dem weiteren Ausland stammten. Bemerkenswert ist dabei, dass bis auf je einen Artikel
aus Grossbritannien, den Niederlanden und Frankreich sowie zwei Artikel aus Belgisch-
Kongo, alle Artikel in belgischen Zeitungen erschienen sind.
Entsprechend wird deutlich, dass die Medienberichterstattung — sowohl was die OLMA, wie
auch die Weltausstellung 1958 in Brüssel angeht — sehr stark regional geprägt war und damit
wichtige Rückschlüsse auf das aussenpolitische „Wirkungsgebiet“ gezogen werden können.
Zugleich muss jedoch zumindest bezüglich Weltausstellung hinterfragt werden, inwiefern
die untersuchte Pressesammlung tatsächlich vollständig ist. So betonte der liechtensteinische
Organisationsleiter Alfons Goop in einer Ansprache, dass „vor allem in der englischen
Presse [...] dem aus Holz, Mauerwerk und Glas erstellen Pavillon punkto Stil und
architektonischer Form ein besonderes Lob gezollt“ werde, während in der Pressesammlung
lediglich ein Weltausstellungs-Artikel aus Grossbritannien verzeichnet werden konnte.^"!
Da aber bei allen drei Grossveranstaltungen die offiziellen Besuche aus Liechtenstein zu den
wichtigsten Medienereignissen gehórten, stellt sich ganz besonders die Frage, welchem
aussenpolitischen Tráger welche Aufmerksamkeit zuteilwurde.
4.3.2. Fürst, Regierung, Landtag?
Die Bedeutung der verschiedenen Triger der Aussenpolitik
Die wichtigste Rechtsquelle, welche die Kompetenzen beziiglich der Vertretung des Staates
472
1:
Liechtenstein nach Aussen festlegt, ist die liechtensteinische Verfassung von 192 Diese
definiert, dass der Landesfürst „unbeschadet der erforderlichen Mitwirkung der verant-
wortlichen Regierung, den Staat in allen seinen Verhältnissen gegen auswärtige Staaten“
473
vertritt." Mit der Übertragung der Verwaltungs- und Regierungstütigkeiten an die dem
Fürsten und dem Landtag rechenschaftspflichtigen Kollegialregierung ist für die ,, Vor-
^? Für Ausnahme vgl. o.V., Ein Stelldichein der Liechtensteiner: Das Fürstentum ist dieses Jahr Gastland - im
Zeichen wirtschaftlicher Zusammenarbeit, in: Süd-Kurier Konstanz, 09.10.1964, in: LLA, SgZs 1964.
#7! Vgl. o.V., Unser Land im Blickfeld der Weltausstellung, in: LVbl, 26.04.1958, S. 1.
* Auch durch völkerrechtliche Verträge können aussenpolitische Kompetenzen festgelegt werden; vgl. Wolff,
Vertretung des Staates, S. 272.
473 Liechtensteinische Verfassung 1921, Art. 8, Abs. 1; vgl. auch Batliner, Verfassungsrecht, S. 70f.; für
Begriff ,unbeschadet" vgl. insbesondere Wolff, Vertretung des Staates, S. 283; oder Batliner,
Verfassungsrecht, S. 71f.
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