multilaterale Aussenpolitik verfolgte, die sich aber weitgehend auf die deutschen Staaten
beschränkte.”
Im Gegenzug begann mit dem Abschluss eines Zollvertrages mit Österreich im Jahr 1852
der Ausbau von bilateralen Beziehungen, welche „sich fast zwangsläufig in einer
drastischen Verminderung der selbstándigen Aussenpolitik niederschlug[en]*.? Mit der
Auflósung dieses Zollvertrages nach dem Ersten Weltkrieg folgte eine kurze Phase der
wirtschaftlichen Selbststándigkeit, wobei mit der Ablehnung der Aufnahme Liechtensteins
in den Vólkerbund im Jahr 1920 ein aussenpolitischer Rückschlag zu verzeichnen war.!!
Diese Ablehnung war jedoch nicht mit fehlender Souveränität begründet worden, sondern
,mit der Kleinheit Liechtensteins und seiner daraus erwachsenden Unfähigkeit, die vom
Vólkerbund geforderten Verpflichtungen erfüllen zu kónnen.*"?
Nach dem Scheitern dieser Bestrebungen einer stárkeren multilateralen Aussenpolitik, setzte
sich mit der Unterzeichnung des Zollanschlussvertrages mit der Schweiz (29. März 1923)
die Phase der vornehmlich bilateralen liechtensteinischen Aussenbeziehungen fort."
Mitte des 20. Jahrhunderts ging Liechtenstein jedoch allmáhlich wieder zu einer Politik der
multilateralen und selbststándigeren Aussenbeziehungen über, die sich aber nur langsam und
schrittweise vollzog: ,,Die Aktivierung der liechtensteinischen Aussenpolitik begann recht
zaghaft mit dem Beitritt zum Statut des Internationalen Gerichtshofes in Den Haag im Jahre
1950“, während mit dem Beitritt zum Weltpostverein (1962) und zur Internationalen
Fernmeldeunion (1963) weitere Schritte vollzogen wurden."
Die erneuten Anfänge dieser multilateralen Beziehungen können dabei durch den Leit-
gedanken des ,Pragmatismus" charakterisiert werden, da es keine fest definierten Ziele,
Mittel oder Programme der Aussenpolitik gab.”
In der Forschung ist jedoch unumstritten, dass als das oberste Ziel der liechtensteinischen
Aussenpolitik bis heute die Erhaltung der staatlichen Souveránitàt definiert werden kann,
auch wenn damit gewiss kein absoluter Unabhángigkeitsanspruch — sei es aus politischer
oder wirtschaftlicher Sicht — verbunden war.
? Vgl. z.B. Quaderer-Vogt, Souveränität und Aussenpolitik, S. 62f.; Gstóhl, Aussenpolitik, S. 17; Geiger,
Aussenpolitik 19. Jahrhundert, S. 77.
10 Gstôhl, Aussenpolitik, S. 17f., ähnlich auch Geiger, Aussenpolitik 19. Jahrhundert, S. 77.
!! Für Ablehnung der Aufnahme in den Vólkerbund vgl. z.B. Interpellationsbeantwortung Aussenpolitik 1987,
s. 9.
12 Quaderer-Vogt, Bewegte Zeiten III, S. 15, 40-43.
P? Vgl. z.B. Gstóhl, Aussenpolitik, S. 19.
1^ Ebd., S. 20; ühnlich auch Interpellationsbeantwortung Aussenpolitik 1987, S. 9f.
P? Vgl. Gstóhl, Aussenpolitik S. 21; aber auch Interpellationsbeantwortung Aussenpolitik 1987, S. 12.
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