Volltext: Die (Selbst-)Darstellung Liechtensteins im Ausland

erhielten:!? Gegenüber einem Industrieunternehmen betonte die Ausstellungsverwaltung, 
dass aufgrund des Ausstellungsreglements , Produkte aus Liechtenstein nicht zugelassen 
werden kónnen* und zwar ,,analog der Regelung an der letzten Landesausstellung 1939 in 
Zürich*.? Im Gegenzug werde aber die Aufstellung eines Liechtenstein-Pavillons geprüft, 
welcher durch die Zugehórigkeit Liechtensteins zum schweizerischen Zollgebiet gerecht- 
fertigt wiirde.'*! 
In einem Telefongespräch mit der liechtensteinischen Gesandtschaft in Bern wurde dieses 
„Versprechen“ allerdings zurückgezogen und erklärt, dass eine solche Überprüfung nur 
erfolge, falls der Bundesrat dazu auffordere.!”” 
Zugleich wurde aber betont, dass weder der 
Bundesrat noch das Eidgenössische Politische Departement „von sich aus die Prüfung betr. 
die Errichtung eines Liechtenstein-Pavillons“ anregen würden — insbesondere „da die 
liechtensteinischen Behörden selbst noch keinen Antrag gestellt“ hätten. !” 
In diesem Telefongespräch wurde aber auch darauf hingewiesen, dass es sich bei der 
Landesausstellung um eine „umfassende Demonstration schweizerischen Schaffens und 
nicht nur um eine Wirtschaftsmesse“ handle.'** Aus diesem Grund wurde schliesslich 
betont, dass ein solcher Antrag Liechtensteins bei den „schweizerischen Behörden auf 
geringe Begeisterung stossen“ würde, sodass es dem Eidgenössischen Politischen 
Departement angeblich lieber gewesen sein soll, wenn ein solcher Antrag nicht gestellt 
werde — da „die Wahrscheinlichkeit, dass er abgelehnt werden müsste, gross“ sei. ^? 
Auch wenn sich das Eidgenössische Politische Departement einen Monat zuvor gegenüber 
der Gesandtschaft noch diplomatischer zeigte — und beispielsweise einen Antrag der 
liechtensteinischen Regierung „selbstverständlich gerne prüf[e]^ — wurde bereits damals 
betont, dass entsprechende Prázedenzfálle fehlen, die eine Teilnahme rechtfertigen würden, 
zumal es schwierig sei, aus dem Zollvertrag eine Rechtfertigung einer Teilnahme Liechten- 
steins abzuleiten — ,,es müsste schon eine ganz besondere Formel gefunden werden. ^^ 
  
119 Vgl. LLA, RF 285/354, Schreiben der liecht. Industriekammer an die liecht. Regierung, 14.06.1960; sowie 
ebd., Schreiben der Ausstellungsdirektion der Schweizerischen Landesausstellung an Presse- & Stanzwerk SA, 
18.06.1960. 
= LLA, RF 285/354, Schreiben der Ausstellungsdirektion an Presse- & Stanzwerk SA, 18.06.1960. 
Ebd. 
1? Vgl. LLA, RF 285/354, Notiz zu einem Telefongesprüch der Gesandtschaft in Bern mit Dr. Diez betreffend 
Teilnahme Liechtensteins an der Schweizerischen Landesausstellung, 20.07.1960. 
13 Ebd. 
1% Ebd. 
1? Bbg. 
126 LLA, RF 285/354, Notiz der Gesandtschaft in Bern betreffend Teilnahme liecht. Firmen an der 
Schweizerischen Landesausstellung, 17.06.1960. 
-23-
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.