2. Widmungsbesteuerung
Zu Art. 103 - Veranlagung
Wird Vermögen, das bislang der Vermögenssteuer unterlag, übertragen und hat die Übertragung zur Folge, dass dieses Vermö-
gen nicht mehr der Vermögenssteuer unterliegt, so fällt gemäss Art. 13 die Widmungssteuer an. Der Übertragende hat binnen
30 Tagen nach der Übertragung des Vermögens dies der Steuerverwaltung mitzuteilen. Die Steuerverwaltung veranlagt die
Widmungssteuer und stellt dem Übertragenden eine Veranlagungsverfügung zu.
3. Rentnersteuer
Zu Art. 104 - Veranlagung
Der Betrag der Rentnersteuer wird in der Steuervorschreibung gemáàss Art. 34 festgelegt. Zur Erhebung der Rentnersteuer stellt
die Steuerverwaltung dem Rentnersteuerpflichtigen jeweils eine Veranlagungsverfügung zu. Wie in der geltenden Praxis soll
die Rentnersteuer auch inskünftig jeweils im voraus — d.h. vor Beginn des Steuerjahres — erhoben werden. Die Steuerverwaltung
wird dem Steuerpflichtigen somit vor Beginn des Steuerjahres die Veranlagungsverfügung zustellen.
4. Gründungsabgabe
Zu Art. 105 - Veranlagung
Diese Bestimmung entspricht inhaltlich Abs. 4 und 5 von Art. 4 des jáhrlichen Finanzgesetzes.
5. Abgabe auf Versicherungspràmien
Zu Art. 106 - Fiskalvertreter
Abs. 1: Die korrekte Abführung der Versicherungsabgabe soll damit gewáhrleistet werden, dass von den im grenzüberschreiten-
den Dienstleistungsverkehr in Liechtenstein tätigen ausländischen Versicherern die Benennung eines inlàndischen Steuerver-
treters verlangt wird, wie dies in der EU zur Erhebung der Versicherungssteuer seit langem gemacht wird. Dem Fiskalvertreter
kommen die abgabenrechtlichen Pflichten und Rechte des Versicherers zu. Der Versicherer hat der Steuerverwaltung gegenü-
ber den Fiskalvertreter zu benennen.
Abs. 2: Als Fiskalvertreter kónnen dabei nur besonders befáhigte Personen in Frage kommen wie etwa Treuhànder, Wirtschafts-
prüfer und Rechtsanwälte.
Abs. 3: Der Fiskalvertreter haftet gegenüber der Steuerverwaltung für die Entrichtung der Abgabe.
Zu Art. 107 - Auskunftspflicht
Diese Bestimmung regelt die Auskunftspflicht der Versicherer, Versicherungsunternehmen sowie des Fiskalvertreter gegenüber
der Steuerverwaltung sowie des Versicherers gegenüber dem Fiskalvertreter.
Zu Art. 108 - Ablieferung
Abs. 1: Der Versicherer hat auf einem amtlichen Formular eine Abrechnung zu erstellen, welche Prámien er im letzten Halbjahr
vereinnahmt hat. Der Versicherer hat sodann aufgrund dieser Abrechnung der Steuerverwaltung binnen 30 Tagen nach Ablauf
des Halbjahres unaufgefordert die Abgabe zu entrichten.
Abs. 2: Sollte dieses Abrechungsverfahren für den Versicherer unverháltnismàssige Umtriebe verursachen, kann ihm die Steu-
erverwaltung ein hiervon abweichendes Abrechnungsverfahren gestatten.
Zu Art. 109 - Behórden
Die Steuerverwaltung ist zustàndig für die Erhebung der Abgabe. Sie wird Weisungen betreffend die Erhebung der Abgabe
erlassen.
E. Inventar
Zu Art. 110 - Amtliche Inventarisation
Diese Bestimmung entspricht inhaltlich weitgehend Art. 101 des geltenden Steuergesetzes, wobei ein paar Anpassungen an die
geltende Praxis vorgenommen wurden.
Abs. 1: Gemàss bisherigem Recht war innerhalb von 8 Tagen nach dem Tod einer steuerpflichtigen natürlichen Person eine
Inventarisation vorzunehmen. Diese kurze Frist kann in der Praxis in der Regel nicht eingehalten werden, weshalb sie auf einen
Monat ausgedehnt wird.
Abs. 2: Die gemáss heutiger Praxis für die Inventarisation zustàndigen Organe wurden in dieser Bestimmung verankert. Die Inven-
tarisation erfolgt durch die vom Gemeinderat bestellte Inventarisationskommission. Die Steuerverwaltung ist über die Inventarisa-
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