Volltext: Zukunft Steuerstandort Liechtenstein

Abs. 1: Berechtigt zur Einsichtnahme ist der Steuerpflichtige (und sein Vertreter). Bei gemeinsam veranlagten Ehegatten ist je- 
der Ehegatte allein einsichtsberechtigt. Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich dabei grundsätzlich auf die gesamten Akten, also 
auch auf diejenigen des andern Ehegatten, ausser schützenswerte private Interessen stehen dem entgegen (Abs. 2). 
Bei juristischen Personen steht das Akteneinsichtsrecht den Organen zu. Kein Akteneinsichtrecht haben ein Aktionär oder An- 
gestellter einer juristischen Person, die nicht Organ sind. 
Jederzeit eingesehen werden können Akten, die der Steuerpflichtige eingereicht oder unterzeichnet hat (z.B. Steuererklärung). 
Bei den übrigen Akten gemäss Abs. 2 kann es sich um Protokolle der Befragungen des Steuerpflichtigen, Meldungen anderer 
Behörden, Auskünften von Behörden oder Dritten handeln. Die Einsichtnahme des Steuerpflichtigen in die übrigen Akten ist in 
zweierlei Hinsicht eingeschränkt. Einerseits stehen diese erst nach Abschluss der Ermittlung des Sachverhalts zur Einsicht of- 
fen. Damit soll verhindert werden, dass der Steuerpflichtige durch vorzeitige Akteneinsicht den Untersuchungszweck vereiteln 
kann. Andererseits ist eine Einsicht nur insoweit zu gewähren, soweit nicht öffentliche oder private Interessen die Geheimhal- 
tung erfordern. 
Ist ein Aktenstück der Einsichtnahme entzogen, darf sich die Behörde in ihrer Entscheidung zwar auch zum Nachteil des Steu- 
erpflichtigen auf das vertrauliche Dokument stützen, sie hat ihm jedoch dessen wesentlichen Inhalt bekannt zu geben, damit er 
sich dazu äussern und allfällige Gegenbeweise bezeichnen kann. 
Zu Art. 88 - Beweisabnahme 
Der Beweisabnahmeanspruch war bis anhin ebenfalls nicht speziell im Steuergesetz geregelt; auch dieser ergibt sich aus dem 
Anspruch auf rechtliches Gehör. Dem Steuerpflichtigen wird das Recht eingeräumt, Beweismassnahmen zu beantragen, wie auf 
der anderen Seite die Veranlagungsbehörde verpflichtet wird, rechtzeitig angebotene Beweismittel zu behaupteten Tatsachen 
abzunehmen. Das Recht auf Beweisabnahme ist jedoch nicht unbeschränkt. Die offerierten Beweismittel müssen sich auf eine 
rechtserhebliche Tatsache beziehen. Die Beweismittel müssen zudem geeignet sein, das Vorhandensein der rechtserheblichen 
Tatsache zu beweisen. 
Zu Art. 89 - Vertragliche Vertretung 
Der Steuerpflichtige kann sich vor den Steuerbehörden vertreten lassen. Ausgeschlossen ist jedoch eine Vertretung, soweit die 
persönliche Mitwirkung des Steuerpflichtigen im Verlauf des Verfahrens erforderlich ist. Dies ist beispielsweise bei der persön- 
lichen Befragung der Fall wie auch die Steuererklärung persönlich zu unterzeichnen ist. Verlangt wird, dass sich der Vertreter 
gegenüber der Behörde durch schriftliche Vollmacht auszuweisen hat. Der Ausweis kann in der Steuererklärung selbst enthal- 
ten sein, indem der Steuerpflichtige dort einen Vertreter bezeichnet. 
Diese Bestimmung entspricht Art. 12a Abs. 1 des geltenden Steuergesetzes mit der Änderung, dass sich der Vertreter ohne Auf- 
forderung mit Vollmacht auszuweisen hat und nicht — wie nach geltendem Recht - erst auf Aufforderung der Steuerverwaltung 
hin. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses verlangt die Steuerverwaltung immer eine Vollmacht. Aus Gründen der Verfahrensó- 
konomie sollen sich die Vertreter gleich ausweisen und nicht erst von der Steuerverwaltung aufgefordert werden müssen. 
Abs. 2 des geltenden Art. 12a, wonach bei Ehegatten, die keinen gemeinsamem Vertreter oder Zustellungsbevollmachtigten 
bestellt haben, sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam ergehen, wurde ersatzlos gestrichen, da diese Bestimmung 
überflüssig ist. Bereits in Art. 86 Bst. d ist der Grundsatz festgehalten, dass Zustellungen an gemeinsam zu veranlagende Ehe- 
gatten an die Ehegatten gemeinsam zu richten sind. Wie jedem anderen Steuerpflichtigen ist Ehegatten unbenommen, einen 
Vertreter zu benennen. 
Zu Art. 90 - Notwendige Vertretung 
Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen Art. 12b des geltenden Steuergesetzes. 
Abs. 1: Amtliche Zustellungen ins Ausland kónnen nicht oder nur mit erheblichem Aufwand erfolgen. Zur Verhinderung, dass 
steuerliche Verfahren wegen der Undurchführbarkeit von verfahrensrechtlichen Handlungen der Steuerbehórden (wegen Un- 
zustellbarkeit von Mitteilungen und Veranlagungen) eingestellt werden müssen, sind Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder Sitz 
im Ausland verpflichtet, einen in Liechtenstein wohnhaften Vertreter zu bezeichnen. Dabei reicht es aus, dass die Bevollmach- 
tigung nur die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen bzw. Entscheidungen umfasst, d.h. dass es sich beim Vertreter um 
einen blossen Zustellungsbevollmáchtigten handelt. 
Abs. 2: Bezeichnet der Steuerpflichtigen keinen Vertreter oder ist der Aufenthalt eines Steuerpflichtigen unbekannt, so kónnen 
Zustellungen an diesen durch óffentliche Bekanntmachungen im Sinne des Zustellgesetzes (Art. 28 Zustellgesetz) erfolgen. 
Art. 28 Zustellgesetz sieht vor, dass auf der Webseite der Behórde veróffentlicht wird, dass ein zuzustellendes Dokument zur 
Ausfolgung bereit liegt. Die Behórde kann die óffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise, insbesondere durch 
Publikation in den amtlichen Kundmachungsorganen, ergànzen. 
Zu Art. 91 - Vertretung von Kindern und Bevormundeten 
Diese Bestimmung entspricht inhaltlich Art. 16 des geltenden Steuergesetzes. Gemàss dieser Bestimmung werden Kinder unter 
elterlicher Obsorge durch den Inhaber der elterlichen Obsorge und Bevormundete durch den Vormund vertreten. 
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