Volltext: Zukunft Steuerstandort Liechtenstein

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Zu Art. 84 - Datenbearbeitung 
Mit dieser Bestimmung sollen die gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten durch die Steuerbehörden 
geschaffen und die Anforderungen nach Art. 21 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes erfüllt werden. Das Daten- 
schutzgesetz verlangt, dass jegliche Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten oder von Persönlichkeitsprofilen 
durch Behörden in einem formellen Gesetz festgelegt ist. Dasselbe gilt für den Fall, dass Daten über ein Abrufverfahren zugäng- 
lich gemacht werden. 
Zu den besonders schützenswerten Personendaten gehören gemäss Datenschutzgesetz Daten über administrative und straf- 
rechtliche Verfolgungen und Sanktionen. Der Begriff Persönlichkeitsprofile umfasst eine Zusammenstellung von Daten, die eine 
Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt. Ein Persönlichkeitsprofil entsteht somit 
regelmässig dort, wo mehrere Einzeldaten in einer Datenbearbeitung zusammengeführt werden. 
Abs. 1: Die Steuerverwaltung und die Gemeindesteuerkassen müssen für die Veranlagung der Steuern über eine Vielzahl von 
Angaben über die einzelnen Personen verfügen. Die Angaben ergeben sich insbesondere aus den Angaben der Steuerpflichti- 
gen in ihren Steuererklärungen. Diese Angaben werden in einer Datenbank erfasst. Ebenso sind in dieser Datenbank die admi- 
nistrativen und strafrechtlichen Sanktionen im steuerlichen Bereich erfasst. 
Abs. 2 regelt die Bekanntgabe der Daten, die gemäss Art. 83 an andere Stellen weitergegeben werden. Aufgrund des Daten- 
schutzgesetzes ist eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, wenn die Weitergabe aufgrund eines Abrufverfahrens erfolgt; ein 
Abrufverfahren ist nur zulässig, wenn eine regelmässige Übermittlung notwendig ist. 
Abs. 3: Mit Verordnungskompetenz soll der Regierung die Möglichkeit gegeben werden, die Einzelheiten in Bezug auf das Infor- 
mationssystem zu regeln, z.B. Kategorien der zu erfassenden Daten, Kategorien der Daten, Zugriffsberechtigung, usw. 
Zu Art. 85 - Anzeigepflicht 
Die Bestimmung entspricht Art. 10 des geltenden Steuergesetzes, wobei lediglich „Behörden und Beamten” durch die zeitge- 
másseren Formulierungen ,Gerichte" und , Verwaltungsbehórden" ersetzt wurden. Diese sind verpflichtet, die Steuerverwal- 
tung darauf aufmerksam zu machen, wenn sie bei Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit feststellen, dass eine Widerhandlung 
gegen die Vorschriften des Steuergesetzes begangen wurde. 
Bei der Anzeige sind Berufsgeheimnisse zu wahren. Dies bedeutet, dass Behörden im Rahmen der Anzeigepflicht keine Infor- 
mationen übermitteln dürfen, die dem Geheimhaltungsbereich der gesetzlich geschützten Berufsgeheimnisse (z.B. Anwaltsge- 
heimnis, Arztgeheimnis usw.) unterliegen. 
2. Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten 
Zu Art. 86 - Ehegatten 
Die Bestimmung regelt die verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten. Mit dieser Bestimmung wird die geltende Praxis ko- 
difiziert. 
Abs. 1 regelt die verfahrensrechtliche Behandlung von Ehegatten, die gemeinsam veranlagt werden. 
Gemäss Abs. 1 Bst. a üben die Ehegatten die Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus; dies bedeutet jedoch nicht, dass 
sie jede Handlung zu zweit vornehmen müssen (Ausnahme: gemeinsame Unterzeichnung der Steuererklärung). Die gemeinsam 
zu veranlagenden Ehegatten können angesichts ihrer rechtlichen Stellung als selbständige Steuerpflichtige und (solidarisch 
haftende) Steuerschuldner selbständig gültig handeln. Bst. c verdeutlicht denn auch, dass nicht nur Rechtsmittel, sondern 
ganz allgemein „andere Eingaben” rechtzeitig eingereicht sind, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt. Die Gültigkeit der Ver- 
fahrenshandlungen hängt nicht vom gemeinsamen Handeln der Ehegatten ab. Jeder Ehegatte kann somit die Verfahrenrechte 
selbständig wahrnehmen; seine Handlungen binden den anderen Ehegatten. 
Die Steuererklärung ist durch die Ehegatten gemeinsam zu unterzeichnen. Auch hier gilt — gestützt auf Bst. c — dass eine Steu- 
ererklárung, die nur von einem Ehegatten unterzeichnet ist, als rechtzeitig eingereicht gilt. Wird die Steuererklärung nur von 
einem Ehegatten unterzeichnet, so wird vertragliche Vertretung angenommen. Die Steuerbehórden sollen nicht mehr — wie 
bisher — verpflichtet sein, dem nichtunterzeichnenden Ehegatten eine Frist zur Unterzeichnung der Steuererklàrung einzuráu- 
men. Die Praxis zeigt, dass sehr viele Steuererklárungen von nur einem Ehegatten unterzeichnet sind; die Fristeinráumung 
für die Unterzeichnung des anderen Ehegatten hat sich in der Praxis als aufwändig erwiesen und führte zu Verzögerungen im 
Veranlagungsprozess. 
Behórdliche Mitteilungen werden gemáss Bst. d an die Ehegatten gemeinsam gerichtet. Dies bedeutet, dass Mitteilungen auf 
den Namen beider Ehegatten zu lauten haben. 
Benennen hingegen Ehegatten einen gemeinsamen Vertreter oder Zustellbevollmáchtigten, erfolgen die Zustellungen an diesen 
und es liegt somit eine vertragliche Vertretung nach Art. 89 vor. 
Abs. 2 regelt die verfahrensrechtliche Stellung von Ehegatten, die getrennt veranlagt werden, sei dies weil sie in rechtlich oder 
tatsächlich getrennter Ehe leben oder weil sie eine getrennte Veranlagung beantragten (Art. 8 Abs. 5). 
Ehegatten, die getrennt veranlagt werden, üben ihre Rechte und Pflichten im Verfahren selbstàndig aus. Mittelungen haben an 
jeden Ehegatten gesondert zu erfolgen. 
3. Verfahrensrechte der Steuerpflichtigen 
Zu Art. 87 - Akteneinsicht 
Das Akteneinsichtrecht der Steuerpflichtigen war bis anhin nicht speziell im Steuergesetz geregelt, bildet jedoch einen wichti- 
gen Bestandteil des rechtlichen Gehórs.
	        

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