Zu Art. 79 - Gemeindesteuerkasse
In dieser Bestimmung wird die Mitwirkung der Gemeindesteuerkasse bei der Veranlagung und dem Bezug der Vermögens- und
Erwerbssteuer geregelt.
Da sich die heutige Aufgabenverteilung zwischen Steuerverwaltung und Gemeindesteuerkasse bei der Vollziehung der Ver-
mögens- und Erwerbssteuer bewährt hat, soll die geltende Regelung ohne Änderungen ins neue Steuergesetz übernommen
werden.
Zu Art. 80 - Landessteuerkommission
Die Bestimmung über die Landessteuerkommission wurde in Anlehnung der Bestimmungen über die Beschwerdekommission
in Verwaltungsangelegenheiten neu formuliert.
Abs. 1 regelt den Zuständigkeitsbereich der Landessteuerkommission. Sie ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden
in Steuersachen und zwar gegen Entscheidungen der Steuerverwaltung sowie im Falle von Sprungbeschwerden gegen Verfü-
gungen und Entscheide der Steuerverwaltung und Gemeindesteuerkassen.
Abs. 2 bis 4 regeln die Wahl und Zusammensetzung der Landessteuerkommission. Die Landessteuerkommission wird vom
Landtag auf 4 Jahre gewáhlt. Die Mitglieder der Landessteuerkommission haben vor der Regierung einen Amtseid abzulegen.
Die Landessteuerkommission besteht aus fünf ordentlichen Mitgliedern und 3 Ersatzmitgliedern. Neu wird gesetzlich vorge-
schrieben, dass der Präsident und Vizepräsident rechtskundig sein müssen. Der Präsident und Vizepräsident werden vom Land-
tag bestimmt. Die Landesteuerkommission hat ihren Geschäftsgang in einer Geschäftsordnung zu regeln.
Von der Wahl in die Landessteuerkommission sind Mitglieder der Regierung ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen sind
Angestellte der Steuerverwaltung sowie der Gemeindesteuerkassen, da diese bei den von der Landessteuerkommission zu be-
urteilenden Verfügungen und Entscheidungen mitwirken.
Abs. 5.: Wie bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten finden auf die Mitglieder der Landessteuerkom-
mission die Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes über den Ausstand, die Verantwortlichkeit und der Verbot
des Berichtens Anwendung.
Zu Art. 81 - Kosten
Diese Bestimmung entspricht dem geltenden Art. 11; sie regelt die Kostentragung für die einzelnen Steuerbehórden. Die Kosten
der Steuerverwaltung und der Landessteuerkommission tragt das Land, die Kosten für die Mitwirkung der Gemeindeorgane
beim Vollzug des Steuergesetzes tragt die jeweilige Gemeinde.
B. Allgemeine Verfahrensgrundsatze
1. Amtspflichten
Zu Art. 82 - Schweigepflicht
Abs. 1 regelt die Schweigepflicht der Behörden. Diese Bestimmung entspricht dem geltenden Art. 7 Abs. 1. Neu ist lediglich der
letzte Satzteil, dass Dritten der Einblick in amtliche Akten zu verweigern ist. Damit soll klar festgehalten werden, dass sich die
Schweigepflicht nicht nur auf Auskünfte sondern auch auf Einblick in Akten bezieht.
In Abs. 2 wird geregelt, dass das Amtsgeheimnis durchbrochen werden kann, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht.
Solche gesetzliche Grundlagen befinden sich derzeit in Art. 83 Amtshilfe sowie in anderen Gesetzen (z.B. Art. 25 Gewerbe-
gesetz; Art. 54 Gesundheitsgesetz; Art. 30 Wohnbauförderungsgesetz; Art. 15 Gesetz über Mietbeiträge für Familien; Art. 32
Stipendiengesetz).
Verschiedene Gesetze stellen bei der Gewährung von Subventionen bzw. Beiträgen auf steuerliche Tatbestände ab (z.B. Art. 10
Abs. 4 des Gesetzes über die Förderung von Investitionen in der Landwirtschaft stellt auf das Reinvermögen ab; Art. 3 des Geset-
zes über die Ausrichtung einer Mutterschaftszulage stellt auf den steuerlichen Erwerb der Ehegatten bzw. der alleinstehenden
Wöchnerin ab; Art. 24b des Gesetzes über die Krankenversicherung stellt betreffend die Gewährung von Prämienverbilligungen
auf den steuerlichen Erwerb der Versicherten bzw. Ehegatten ab). Diese Amtsstellen sind deshalb darauf angewiesen, dass
ihnen seitens der Steuerbehörden diese steuerlichen Tatbestände mitgeteilt werden. In den entsprechenden Gesetzen wird nun
eine ausdrückliche Grundlage geschaffen, damit die Steuerbehörden diesen Behörden die erforderlichen Auskünfte erteilen
können, damit sie ihre Gesetze vollziehen können.
Der bisherige Abs. 2, wonach die Steuerverwaltung Dritten bei Nachweis eines berechtigten Interesses Auskünfte über andere
Steuerpflichtige erteilen kann, soll keinen Eingang mehr ins neue Steuergesetz finden. Diese Bestimmung verfolgte den Ge-
danken der Steueróffentlichkeit, der sogenannten Volkskontrolle. Die Bestimmung fand in der Praxis — aufgrund der höheren
Bewertung des Steuergeheimnisses — keine Anwendung.
Der bisherige Abs. 3, welcher das absolute Steuergeheimnis für Holding-, Sitzunternehmen und Rentnersteuerpflichtige pos-
tulierte, kann gestrichen werden, nachdem die Bestimmung über die Steueróffentlichkeit gestrichen wurde. Abs. 3 stellte eine
Einschränkung zum bisherigen Abs. 2 dar.
Zu Art. 83 - Verwaltungshilfe
Diese Bestimmung entspricht Art. 8 des geltenden Steuergesetzes über die Verwaltungshilfe.
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