Zu Art. 66 - Gegenstand und Höhe
Diese Bestimmung entspricht inhaltlich der geltenden Regelung im jährlichen Finanzgesetz (im Finanzgesetz für das Jahr 2008
befindet sich diese Regelung in Art. 4.) Gegenüber der geltenden Regelung im Finanzgesetz wurde in Abs. 1 lediglich eine
sprachliche Umformulierung vorgenommen sowie eine Präzisierung dahingehend, dass auf das statutarische Kapital bzw. das
gesellschaftsvertraglich vereinbarte Kapital der Gesellschafter (bei Personengesellschaften) abgestellt wird.
Abs. 4 und 5 von Art. 4 des Finanzgesetzes, welche Verfahrensbestimmungen beinhalten, werden unter Art. 105 geregelt.
2. Abgabe auf Versicherungsprämien
Eine ähnlich spezifisch liechtensteinische Problematik wie bei der Emissionsabgabe stellt sich bei der Abgabe auf Versiche-
rungsprämien. Gemäss dem Versicherungsaufsichtsgesetz kann das Versicherungsgeschäft in Liechtenstein grundsätzlich auf
drei verschiedene Arten betrieben werden, nämlich über den Sitz in Liechtenstein, über eine Niederlassung in Liechtenstein
oder im sogenannten grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr.
Das Tätigwerden auf dem Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs ist dem schweizerischen — im Unterschied
zum liechtensteinischen — Versicherungsaufsichtsgesetz jedoch grundsatzlich fremd, weshalb die Erhebung der Versicherungs-
abgabe auf den im Wege des Dienstleistungsverkehrs in Liechtenstein abgeschlossenen Versicherungsvertrágen mit dem eid-
genóssischen Stempelrecht nicht vollzogen werden kann.
Mit Blick auf das EWR-Recht (Richtlinie 92/49) ist der Staat, in welchem das versicherte Risiko belegen ist, jedoch in jedem Fall
befugt, auf solche Versicherungsvertràge eine indirekte Steuer — wie dies die eidgenóssische Versicherungsabgabe darstellt
— zu erheben.
Zur Wahrung der Wettbewerbsneutralitàt unter sämtlichen in Liechtenstein das Versicherungsgescháft betreibenden Versiche-
rungsunternehmen ist es deshalb angezeigt, im liechtensteinischen Steuergesetz den schweizerischen Regelungen über die
Abgabe auf Versicherungspràmien (Art. 21 ff. des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben) entsprechende Bestimmungen
vorzusehen, wonach auch beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr eine Abgabe erhoben wird.
Zu Art. 67 - Geltungsbereich
Die Bestimmungen über die Abgabe auf Versicherungspràmien finden auf Versicherungspramien Anwendung, die nicht der
eidgenössischen Steuergesetzgebung unterliegen. Hier handelt es um Prämien auf den von ausländischen Versicherungen im
Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in Liechtenstein abgeschlossenen Versicherungsverträgen.
Zu Art. 68 - Gegenstand der Abgabe
Die Abgabe wird auf Prämienzahlungen erhoben, sofern die versicherte Person in Liechtenstein wohnt bzw. das versicherte
Risiko in Liechtenstein gelegen ist.
Zu Art. 69 - Ausnahmen
Diese Bestimmung regelt sodann, auf welche Prämienzahlungen keine Abgabe erhoben wird.
Zu Art. 70 - Abgabepflicht
Abgabepflichtig ist das ausländische Versicherungsunternehmen, dass im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr das
Versicherungsgeschäft betreibt.
Zu Art. 71 - Abgabesätze und Berechnungsgrundlage
Diese Bestimmung regelt die Höhe der Abgabesätze. Sie beträgt grundsätzlich 5% der Barprämie. Eine Ausnahme bildet die
Prämie bei Lebensversicherung; hier beträgt die Abgabe 2.5% der Barprämie.
Ill. Die Gemeindesteuern
Bei den Gemeindesteuern wurden die Bestimmungen über den Anteil der Gemeinden an den Landessteuern sowie über den
Gemeindezuschlag zur Vermógens- und Erwerbsteuer des Landes aus dem geltenden Steuergesetz übernommen.
Keinen Eingang ins neue Steuergesetz gefunden haben die Bestimmungen über die Billettsteuer, Haushaltsumlage und Hun-
desteuer.
Die Billettsteuer (Art. 133 bis 137 des geltenden Steuergesetzes) sowie die Haushaltsumlage (Art. 143 des geltenden Steuerge-
setzes) werden von den Gemeinden schon seit Jahren nicht mehr erhoben, weshalb diese Bestimmungen ersatzlos gestrichen
werden. Bereits in der Steuergesetzesvorlage aus dem 1990 war vorgesehen, die Bestimmungen über die Billetsteuer sowie
die Haushaltsumlage zu streichen. Da in Art. 115 Abs. 1 des Gemeindegesetzes auf die Haushaltsumlage des Steuergesetzes
verwiesen wird, ist diese Bestimmung ebenfalls aufzuheben.
Die Bestimmungen über die Hundesteuer sollen neu im Hundegesetz geregelt werden. Bei der Hundesteuer handelt es sich um
eine spezielle Objektsteuer, die thematisch besser ins Hundegesetz passt.
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